Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 31
Alle Vertragsverhältnisse, die nicht mehr benötigt werden (aber auch nur diese), sind zu beenden, damit der Nachlass nicht mit unnötigen Kosten belastet wird. Typischerweise gehören hierzu:
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Mietverträge |
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Versorgungsverträge (bspw. Strom, Wasser, Telefon, Internet, Rundfunk, Kabelanschluss) |
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Vereinsmitgliedschaften (bspw. ADAC, Beamtenbund) |
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Zeitschriften und Zeitungen |
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Daueraufträge |
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Versicherungen. |
Es gibt Verträge, die nicht automatisch mit dem Tod des Vertragspartners enden. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich nicht um eine höchstpersönliche Vertragsleistung des Erblassers handelt. Dann treten die Erben in die Stellung des Verstorbenen. Unter Umständen kann dies zu finanziellen Schäden führen, insbesondere, wenn es sich um für den Erben "nutzlose" Verträge handelt.
Idealerweise hat der Erblasser vor seinem Ableben eine Liste mit laufenden Verträgen erstellt, an der sich die Erben bzw. der Testamentsvollstrecker orientieren können.
Rz. 32
Es ist wichtig, dass sämtliche Versicherungen über den Todesfall informiert werden. Je nach Art der Versicherung erlischt der Versicherungsschutz dann automatisch, andere Versicherungen gehen auf den Erben über. Häufig kann eine Unterscheidung im Hinblick darauf getroffen werden, ob die Versicherung personengebunden oder sachgebunden ist.
Rz. 33
Die Krankenversicherung endet automatisch mit dem Tod des Versicherten (§§ 190 Abs. 1, 191 Nr. 1 SGB V). Etwas anderes gilt, wenn weitere Personen mitversichert sind. Dann muss zur Fortführung innerhalb von zwei Monaten ein neuer Versicherungsnehmer benannt werden (§ 207 Abs. 1 VVG). Im Falle eines Unfalltodes muss dieser der Unfallversicherung innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Sofern der Erblasser Versicherungsnehmer und versicherte Person war, endet der Vertrag mit seinem Tod. Für den Fall, dass der Erblasser lediglich Versicherungsnehmer war, kann die versicherte Person den Vertrag übernehmen.
Rz. 34
Eine Kapitallebensversicherung endet mit dem Tod des Versicherten und das Geld wird an die Erben oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt bzw. geht auf diesen über. Die Meldung des Todesfalls muss unverzüglich erfolgen. Wird die Meldefrist überschritten, kann die Versicherung die Zahlung verweigern. Die Rentenversicherung endet ebenfalls mit Tod des Versicherungsnehmers. Ehepartner können jedoch einen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente oder Erziehungsrente haben.
Hat der Erblasser versäumt, die Bezugsberechtigung anzupassen, z.B. von der ersten auf die zweite Ehefrau, stellt sich die Frage, was die Erben tun können, um eine Auszahlung an den ursprünglich Bezugsberechtigten zu verhindern. Ein Widerruf der Bezugsberechtigung selbst ist auch bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung nach dem Tod des Erblassers nicht mehr möglich. Allerdings handelt es sich bei der widerruflichen Bezugsberechtigung um ein Schenkungsangebot des Erblassers verbunden mit dem Auftrag an die Versicherung, dieses nach dem Todesfall an den Berechtigten zu übermitteln. Dieser Auftrag kann von den Erben bis zum Tätigwerden der Versicherung noch widerrufen werden. Bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigungen wird die Schenkung dagegen bereits mit der Einräumung des Bezugsrechts vollzogen, hier kann dann auch kein Auftrag mehr widerrufen werden.
Rz. 35
Eine private Haftpflichtversicherung endet bei einer Einzelversicherung mit dem Tod des Versicherten. Sind Angehörige mitversichert, besteht der Versicherungsschutz für sie bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Dann können sie durch Weiterzahlung der Beiträge selbst zum Versicherungsnehmer werden. Je nachdem, wann der Versicherer die Meldung erhalten hat, werden Beiträge wegen Risikowegfalls anteilig erstattet.
Rz. 36
Bei einer Rechtsschutzversicherung besteht Versicherungsschutz bis zum Ablauf der Beitragsperiode, es sei denn, es liegt ein Risikowegfall vor (z.B. Erbe besitzt gar kein Kfz). Sofern die Folgebeiträge gezahlt werden, bleibt der Versicherungsschutz darüber hinaus erhalten und der Beitragszahler wird Versicherungsnehmer.
Rz. 37
Dagegen geht die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung direkt auf die Erben über. Es besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsablauf.
Rz. 38
Die Hausratsversicherung endet maximal zwei Monate nach dem Tod des Versicherten und läuft nur weiter, falls einer der Erben die Wohnung übernimmt. Andernfalls wird der Jahresbeitrag anteilig erstattet.
Rz. 39
Die Wohngebäudeversicherung geht auf die Erben über und es besteht eine dreimonatige Frist zur ordentlichen Kündigung.
Praxishinweis
In jüngerer Zeit ist die Tendenz verschiedener Versicherer zu beobachten, auf mitgeteilte Risikoerhöhungen wie bspw. das Leerstehen des Gebäudes mit einer Kündigung des Versicherungsvertrages zu reagieren. Die Zusammenarbeit mit einem guten Versicherungsmakler ist für den Testamentsvollstrecker nicht nur hilfreich, sondern – bei sorgfältiger Auswahl, vollständiger und richtiger Unterrichtung sowi...