Rz. 82

Zum Antrag: Von der Aufnahme von Verfahrensanträgen wird bewusst abgesehen. Der Antrag, die Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen, ist mit § 108 ZPO überflüssig geworden. Der Antrag, eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels auszustellen, ist zwar sinnvoll, wird jedoch regelmäßig nicht beachtet, so dass man ihn nach Erlass des Urteils erneut stellen muss. Die Mehrwertsteuer kann ebenfalls verlangt werden, wenn der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Zu II.: § 29 ZPO: Erfüllungsort ist der Ort der Baustelle. Im Gerichtsstand der Baustelle können also sowohl Gewährleistungsklagen als auch Werklohnklagen ausgebracht werden (BGH BauR 1986, 241). Dies gilt auch für den Architekten, der die Bauüberwachung übernimmt (BGH BauR 2001, 979).

Zu III. 1.:

Zu a): Im Prozess kann sich jede Partei auf das Gutachten im selbstständigen Beweisverfahren berufen. Die Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren steht der Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich (§ 493 ZPO).
Zu b): Das Privatgutachten kann im Prozess verwertet werden. Widerspricht allerdings der Gegner (wie fast immer), so muss das Gericht Beweis erheben. Aus diesem Grund ist das Beweisangebot "Sachverständigengutachten" zusätzlich aufgenommen worden.
Zu III. 2.: Grundsätzlich ist es Sache des Bauherrn, dem Handwerker mangelfreie Pläne auszuhändigen. Enthält der Plan Fehler, ist dem Bauherrn das Mitverschulden seines Architekten über die §§ 254, 278 BGB anzulasten. Folglich haftet der Bauunternehmer nur auf eine Quote. Nach OLG Celle BauR 2005, 152 übernimmt der Handwerker, der erkennt, dass keine Planung vorliegt, die volle Verantwortung und kann dem AG noch nicht einmal ein mitwirkendes Verschulden entgegenhalten. Dasselbe gilt, wenn der AN keinen Hinweis gibt, obwohl er den Planungsfehler erkannt hat (BGH BauR 1991, 79).
Zu III. 3.: Ob die Frist angemessen ist, lässt sich häufig im Zeitpunkt der Fristsetzung nicht sagen. Die unangemessene Nachfrist verlängert sich jedoch in eine angemessene, es sei denn, der Auftraggeber gäbe zu erkennen, dass er die Leistung in angemessener Frist nicht entgegennimmt (vgl. OLG Stuttgart BauR 2003, 108).
Zu III. 4. b): Zwar obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Sowieso-Kosten den Beklagten. Doch ist es sinnvoll, die Klageforderung um Sowieso-Kosten zu reduzieren, um ein teilweises Unterliegen zu verhindern.
Zu III. 5.: Anspruchsgrundlage sind §§ 634, 636, 280 BGB (vgl. BGH BauR 1985, 83, 84). Die Kosten des Beweissicherungsgutachtens können nicht in dieser Klage geltend gemacht werden. Es handelt sich um Kosten des Rechtsstreits, die im Kostenfestsetzungsverfahren dieses Rechtsstreits geltend zu machen sind (vgl. BGH BauR 1989, 601, 603).
Zu V. 1.: Zwar reicht es für die Schlüssigkeit eines Vortrags aus, den Mangel substantiiert zu behaupten und darzulegen, dass der Architekt den Mangel hätte erkennen können (BGH BauR 1989, 361, 364). Doch darf man seine Fähigkeiten nicht überstrapazieren. Architekten schreiben in der Regel nicht die Profile für Wintergärten vor. Es ist durchaus denkbar, dass er das Spezialwissen um derartige Profile nicht haben muss. Vgl. seit dem 1.1.2018 die Regelung in § 650t BGB; da hier eine Fristsetzung erfolgt war, würde der Fall nicht anders bewertet.
Zu V. 2., Anregung eines Bodengutachtens: Vgl. OLG Hamm BauR 1997, 1069.
Zu VI.: BGH BauR 1986, 345, 347. Natürlich kann statt einer Klage auch eine einheitliche Feststellungsklage erhoben werden, solange der Schaden insgesamt noch in der Entwicklung ist (BGH NJW-RR 1988, 445). Das Interesse der Kläger geht jedoch in aller Regel dahin, wenigstens einen Teilbetrag zu erhalten, mit dem sie bereits Sanierungsarbeiten bezahlen können.
Zu VIII.: Durch die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist kein Verzug des Zahlungsanspruchs eingetreten. Daher können Zinsen erst ab Rechtshängigkeit geltend gemacht werden.

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