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Grds. ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführer[768] nach außen unbeschränkt und unbeschränkbar.[769] Beschränkungen, die sich aus dem Geschäftsführervertrag oder aus den in der Satzung festgelegten Zustimmungserfordernissen ergeben, wirken nicht gegenüber Dritten (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Anderes gilt bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Geschäftsführer und Dritten oder wenn ein Zustimmungsvorbehalt zum Gegenstand des Vertrages mit dem Dritten gemacht wird.[770] Entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG wirkt eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Vertretungsmacht auch nach außen, wenn sie dem Vertragspartner erkennbar war. Darauf, ob der Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft handelt, kommt es nicht an.[771]

Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch alle Geschäftsführer gemeinsam vertreten (sog. Gesamtvertretungsmacht). In der Satzung kann die Vertretung anderweitig geregelt (z.B. Einzelvertretungsmacht) oder eine Ermächtigung, z.B. an die Gesellschafter, Beirat oder Aufsichtsrat, für abweichende Regelungen durch einen Beschluss enthalten sein.[772] Zulässig ist es bspw., die Vertretung durch einen Geschäftsführer an die Mitwirkung eines Prokuristen zu binden (sog. unechte/gemischte Gesamtvertretung),[773] wenn es nicht nur einen einzigen Geschäftsführer gibt, also die Vertretung der Gesellschaft nicht von einem Prokuristen abhängig ist.[774] Davon zu unterscheiden ist die sog. unechte Gesamtprokura, bei der das Vertreterhandeln eines Prokuristen an die Mitwirkung eines Geschäftsführers gebunden ist.[775] Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei der unechten Gesamtgeschäftsführung der Umfang der Vertretungsmacht des mitwirkenden Prokuristen zur Vertretungsmacht des Geschäftsführers angehoben wird, die Vertretungsmacht bei der unechten Gesamtprokura trotz Mitwirkung des Geschäftsführers im Umfang der Prokura verbleibt.[776] Dies wirkt sich z.B. bei Grundstücksgeschäften aus.

[768] Zur Abgrenzung von Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB, Organschaft und Organtätigkeit bei Körperschaften ausführlich Beuthien, NJW 1999, 1142.
[769] Rechtsvergleichender Überblick zu den Voraussetzungen und Grenzen der Vertretung bei Bormann, NotBZ 2003, 405; zur Rspr. ders., NotBZ 2005, 203.
[770] Vgl. zu den sog. Gremienvorbehalten BGH, ZIP 1997, 1419.
[772] Noack/Servatius/Haas/Beurskens, GmbHG, § 35 Rn 44.
[773] Auch bei unechter Gesamtprokura kann eine Einzelprokura erteilt werden, vgl. DNotI-Report 2004, 119. Ein neu bestellter Prokurist kann bei der Anmeldung der ihm erteilten Prokura nicht mitwirken, vgl. OLG Frankfurt am Main, 28.2.2005 – 20 W 451/04, GmbHR 2005, 683.
[774] Vgl. Scholz/U. Schneider/S. Schneider, GmbHG, § 35 Rn 113.
[775] Eine Bindung des Prokuristen der GmbH & Co. KG an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist hingegen nicht möglich, da der Geschäftsführer insofern Dritter ist und die Bindung eine gegen § 50 HGB verstoßende Einschränkung der Prokura darstellen würde, vgl. dazu DNotI-Gutachten Nr. 46847 v. 19.1.2004.
[776] Vgl. zu den vielfältigen Gestaltungsformen Krafka, FS 10 Jahre DNotI, S. 223 ff.

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