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Die Satzung kann auch rein schuldrechtliche Regelungen, wie Stimmbindungsverträge, die Bestellung eines Geschäftsführers[723] und Regelungen über die Anteilsabtretung, enthalten. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Parteiwillen. Rein schuldrechtliche Gegenstände, die allein das Innenverhältnis einzelner oder aller Gesellschafter betreffen, werden jedoch in der Praxis häufig in sog. Gesellschaftervereinbarungen (Shareholders‘ Agreements) geregelt.[724] Wesentliche Regelungsgegenstände in Bezug auf die Beteiligung der Parteien an der Gesellschaft werden auch deshalb gerne in Gesellschaftervereinbarungen ausgelagert, um diese vertraulich halten zu können, was bei der Satzung aufgrund der Einsehbarkeit für jedermann im Handelsregister nicht möglich wäre. Im Rahmen der Finanzierung von Start-Ups durch Venture Capital-Gesellschaften werden diese Vereinbarungen auch als Beteiligungsvereinbarungen oder Investment and Shareholders‘ Agreement bezeichnet.[725]

Aufgrund der nur schuldrechtlichen Bindung der Parteien geht die h.L. richtigerweise davon aus, dass Verstöße gegen Gesellschaftervereinbarungen nicht auf in Übereinstimmung mit der Satzung gefasste Beschlüsse durchschlagen.[726] Demgegenüber hat der BGH in Ausnahmefällen angenommen, ein Verstoß gegen schuldrechtliche Vereinbarungen, an denen sämtliche Gesellschafter beteiligt sind, könne zur Anfechtbarkeit eines abredewidrigen Satzungsbeschlusses führen.[727] Umgekehrt soll auch einem Gesellschafter die Anfechtung eines satzungswidrigen Beschlusses verwehrt sein, wenn dieser in Übereinstimmung mit einer Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern erfolgt ist, an der auch der Anfechtende beteiligt war.[728] Regelmäßig stellt sich die Frage nach der Form dieser Vereinbarungen.[729] Da sie häufig Verpflichtungserklärungen zur Kapitalerhöhung, Satzungsänderung, Stimmbindung, Beteiligungsübertragung, Darlehensgewährung usw. enthalten, folgt hier aus den §§ 53 und 15 GmbHG zumeist die Pflicht zur notariellen Beurkundung. Allerdings ist hier noch keine abschließende höchstrichterliche Klärung erfolgt und auch in der Lit. werden differenzierte Ansätze verfolgt.[730] In jedem Fall sollten in der Beratungspraxis die Beteiligten darauf hingewiesen werden, dass es sich, je nach ihrer Ausgestaltung, bei Gesellschafter- und Beteiligungsvereinbarungen lediglich um ein Verpflichtungsgeschäft handeln kann, das zusätzlich noch der tatsächlichen Umsetzung durch Gesellschafterbeschluss oder Beteiligungsübertragungsvertrag bedarf.

[723] Dazu DNotI-Gutachten Nr. 54860 v. 30.11.2004; s.o. Rdn 16.
[724] Dazu ausführlich: Wicke, DStR 2006, 1137; Heckschen/Heidinger/Heckschen/Stelmaszczyk, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, Kap. 4 Rn 1 ff.
[725] Vgl. hierzu Weitnauer, Hdb. Venture Capital, Teil E, Rn 86 ff.; Seibt, in: Beck‘sches Formularbuch Mergers & Acquisitions, F.V.1.
[726] OLG Stuttgart, 7.2.2001 – 20 U 52/97, BB 2001, 794; Heckschen/Heidinger/Heckschen/Stelmaszczyk, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, Kap. 4 Rn 68 ff.; MHLS/Römermann, GmbHG, Anh. § 47 Rn 363 f.; MüKo-GmbHG/Wertenbruch, Anh. zu § 47 Rn 238 ff.
[727] BGH, 20.1.1983 – II ZR 243/81, NJW 1983, 1910; 27.10.1986 – II ZR 240/85, NJW 1987, 1890; im Ergebnis zust. Noack/Servatius/Haas/Noack, GmbHG, § 47 Rn 118.
[728] BGH, 15.3.2010 – II ZR 4/09, ZIP 2010, 1541. S. a. HCL/Raiser/Schäfer, GmbHG, Anh. nach § 47, Rn 154.
[729] Vgl. hierzu Drygala/Wächter/Heckschen, Venture Capital, S. 207; Weitnauer, Hdb. Venture Capital, Teil E, Rn 93 ff.
[730] Vgl. Seibt, in: Beck’sches Formularbuch Mergers & Acquisitions, F.V.1. Rn 8, F.IV.2. Rn 14; Sieger/Schulte, GmbHR 2002, 1050; Tholen/Weiss, GmbHR 2016, 915.

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