Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1282
Bei nicht börsennotierten Gesellschaften genügen diese Angaben über Art und Ergebnis der Abstimmung und Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung. Bei börsennotierten Gesellschaften muss die Niederschrift nach § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG für jeden Beschluss grds. noch die
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Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden, sowie besondere Angaben bei Vorhandensein vom Mehrstimmrechtsaktien, |
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den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Kapitals und |
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die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen und Gegenstimmen sowie ggf. die Zahl der Enthaltungen |
angeben.
Rz. 1283
Da die Hauptversammlungsniederschrift nach § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG auch die Feststellungen des Versammlungsleiters zur Beschlussfassung angeben muss, muss die Hauptversammlungsniederschrift bei einer börsennotierten AG auch diese zusätzlichen Angaben des Versammlungsleiters zur Beschlussfeststellung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG enthalten. Enthält eine Hauptversammlungsniederschrift einer börsennotierten AG nicht diese zusätzlichen Angaben, liegt zwar ein Protokollmangel, der nach § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG aber nicht zur Nichtigkeit führt. Auch eine Anfechtbarkeit dürfte ausscheiden, da nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss im Sinne der Relevanztheorie dieser nachträgliche Rechtsfehler auf die vorangegangenen Hauptversammlungsbeschlüsse haben sollte.
Rz. 1284
§ 130 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AktG fordert weiter die Angabe der "Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden". Nicht genügend ist die bloße Angabe der Zahl der "gültigen Stimmen". Ist die Beschlussfeststellung in diesem Punkt fehlerhaft, führt dies zur Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG. Die Lit. verneint eine Anfechtbarkeit in diesem Fall, wenn nur die "gültigen Stimmen", nicht aber auch die die "Zahl der Aktien" bei der Beschlussfeststellung angegeben werden.
Rz. 1285
"Gültige Stimmen" i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AktG sind nur die wirksam abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen zählen ebenso wenig dazu wie Stimmen, die einem Stimmverbot (§ 136 AktG) unterliegen oder Stimmen aus Aktien, die (vorübergehend) keine Rechte gewähren (§§ 20 Abs. 7, 67 Abs. 2 Satz 3 AktG). Auch Stimmenthaltungen sind grds. nicht anzugeben, es sei denn, die Abstimmung erfolgt im Wege des Subtraktionsverfahrens.
Rz. 1286
Nach § 130 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AktG sind Feststellungen zu treffen über den "Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital," also die Relation zwischen dem durch die gültigen Stimmen in der Hauptversammlung repräsentierten Grundkapital (= Summe der Ja- und Nein-Stimmen) und dem gesamten Grundkapital.