Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 913
Der Aufsichtsrat ist berechtigt und verpflichtet, die Hauptversammlung gem. § 111 Abs. 3 AktG einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft verlangt, z.B., wenn der Vorstand die gebotene Einberufung nicht vornimmt. In den Fällen des § 245 Nr. 5 AktG ist jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsrates zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen berechtigt.
Rz. 914
Weiter besteht eine Teilnahmepflicht für die Hauptversammlung (§ 118 AktG) sowie eine schriftliche Berichtspflicht nach §§ 171 Abs. 2, 314 AktG ggü. der Hauptversammlung über seine Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags über die Verwendung des Bilanzgewinns. Dieser Bericht ist nach § 175 Abs. 2 AktG von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen auszulegen. Auf Verlangen ist eine Abschrift zu erteilen. Der Bericht muss durch einen förmlichen Aufsichtsratsbeschluss festgestellt worden sein. Die Urschrift muss mindestens vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden. Der Bericht ist binnen eines Monats nach Vorlage des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu erstellen (§ 171 Abs. 3 AktG).
Rz. 915
Fehler bei der Berichtspflicht führen zur Anfechtbarkeit darauf aufbauender Beschlüsse, insb. der Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Wahlbeschlüsse des Aufsichtsrats. Ebenso drohen Schadensersatzansprüche sowie nach § 400 AktG Strafbarkeit.
Rz. 916
Gegenstand der Berichtspflicht ist das Ergebnis seiner Prüfungen nach § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG der Rechnungslegung. Nach § 171 Abs. 2 Satz 2 AktG ist anzugeben, in welcher Art und in welchem Umfang die Geschäftsführung geprüft wurde. Die bloße formelhafte Versicherung, der Aufsichtsrat habe die Geschäftsführung aufgrund der Vorstandsberichte und aufgrund gemeinsamer Sitzungen mit dem Vorstand etc. laufend überwacht, genügt nur, wenn es dem Unternehmen gut geht. Der Bericht ist keine reine Formsache. Vielmehr muss der Aufsichtsrat über die einzelnen von ihm vorgenommenen Prüfungsmaßnahmen berichten, insb. über die Zahl der Sitzungen des Aufsichtsrates, über den Gegenstand der einzelnen Prüfungen sowie über die angewendete Prüfungsmethodik. Bei börsennotierten Gesellschaften sind weitere Angaben zu machen (§ 171 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. AktG). Wurde der Abschluss durch einen Abschlussprüfer geprüft, ist nach § 171 Abs. 2 Satz 3 AktG zu dessen Ergebnis der Prüfung Stellung zu nehmen. Nach § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG ist in einem Schlussvermerk zu erklären, ob nach Auffassung des Aufsichtsrates Einwendungen zu erheben sind und ob er den aufgestellten Jahresabschluss billigt. Etwaige Einwendungen sind spezifiziert anzugeben.
Rz. 917
Die mit der Prüfungspflicht korrespondierende Berichtspflicht intensiviert sich bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Gegenstand der Berichterstattung müssen dann insb. außergewöhnliche Prüfungsmaßnahmen sein.
Beispiele
Anforderungsberichte nach § 90 Abs. 3 AktG, Einsicht in die Bücher der Gesellschaft nach § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG, die Beauftragung besonderer Sachverständiger (§ 111 Abs. 2 Satz 2 AktG) sowie Zustimmungsvorbehalte nach § 111 Abs. 4 AktG bis hin zur Bestellung oder Abberufung der Mitglieder des Vorstands oder aber eine Darlegung der Gründe für die bewusste Nichtausübung solcher gesetzlicher Befugnisse des Aufsichtsrates.
Rz. 918
Dem Bericht müssen die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrates entnommen werden können. Die Hauptversammlung muss eine konkrete, am tatsächlichen Überwachungsaufwand gemessene Vorstellung von der Überwachungstätigkeit erlangen, um sachgemäß über die Entlastung entscheiden zu können. Ungenügend ist z.B. die Formulierung, der Aufsichtsrat habe das Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers zustimmend zur Kenntnis genommen, den Jahresabschluss usw. geprüft und erhebe keine Einwendungen dagegen oder man habe sich regelmäßig anhand schriftlicher und mündlicher Berichte des Vorstands eingehend über die Lage des Unternehmens unterrichtet. Wichtig ist die Berichterstattung über den Jahresabschluss.
Weitere Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, Vorschläge zur Beschlussfassung in der Hauptversammlung (§ 124 Abs. 3 AktG) zu unterbreiten. Kompetenzen bestehen schließlich im Zusammenhang mit Satzungsänderungen.