Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 350
Jedem Gesellschafter, auch demjenigen, der einem Stimmverbot unterliegt (§ 47 Abs. 4 GmbHG) oder der stimmrechtslose Anteile hält, ist die Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung gestattet. Maßgeblich ist wiederum die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Das Teilnahmerecht stellt ein unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht der Gesellschafter dar, sodass Einschränkungen nur insoweit zulässig sind, wie der unverzichtbare Kernbereich der Mitgliedschaft nicht betroffen wird. In Fällen krankheitsbedingter Verhinderung eines Gesellschafters ohne Möglichkeit sachgemäßer Vertretung kann eine Vertagung geboten sein.
Dritte, wie Treuhänder und Gläubiger, aber auch Geschäftsführer, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder, die nicht gleichzeitig Gesellschafter sind, haben grds. kein Teilnahmerecht. Ist eine Erbengemeinschaft Anteilsinhaber, so haben mangels abweichender Regelung in der Satzung alle Erben ein Teilnahmerecht.
Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Dritten die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung verwehrt ist, sind jedoch zulässig. Denkbar sind entspr. Satzungsregelungen bzw. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Soll in der Gesellschafterversammlung über schwerwiegende Fragen abgestimmt werden, zu denen den Mitgesellschaftern die erforderliche Sachkunde fehlt, darf ein GmbH-Gesellschafter einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Berater auch ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinzuziehen. Ein Mehrheitsgesellschafter darf die Zuziehung auch dann nicht verbieten, wenn er mit dem Berater zuvor erhebliche persönliche Auseinandersetzungen hatte.
Die Entsendung von Vertretern ist zulässig. Das OLG München hob zuletzt noch einmal die substantielle Bedeutung der Ausübung des Teilnahmerechtes eines Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung in Vertretung durch einen Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) hervor. Dieses Recht kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen wichtiger und besonderer Umstände ausgeschlossen werden. Wird ein Dritter bevollmächtigt, so steht dem Gesellschafter kein eigenes Teilnahmerecht mehr zu.
Rz. 351
Wird in einer Gesellschaft mit einer gesellschaftsvertraglich festgeschriebenen Vertretungsregelung dem legitimierten Vertreter eines Gesellschafters der Zutritt zu den Räumen, in denen die Gesellschafterversammlung stattfinden soll, kraft Hausrechts verwehrt, darf die Versammlung nicht stattfinden. Vielmehr muss sie nach erneuter fristgerechter Einberufung in anderen Räumlichkeiten abgehalten werden. Der Gesellschafter, dessen Vertreter nicht zur Versammlung zugelassen werden soll, hat bis zur Klärung der Zulassung neben seinem Vertreter ein Zutrittsrecht.