Rz. 245

Für ausländische Geschäftsführer[745] darf weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Gewerbeerlaubnis verlangt werden. Mit der Möglichkeit, den Verwaltungssitz der GmbH abweichend vom Satzungssitz und sogar im Ausland zu begründen, verliert auch die Argumentation der früheren Auffassung, dass der Geschäftsführer seine Aufgaben nur bei der Einreisemöglichkeit in Deutschland wahrnehmen könne, ihre Berechtigung.[746] Wenn die GmbH ihren Verwaltungssitz im Ausland hat, wird sie gerade vom Ausland aus geführt. Mit eben dieser Argumentation hat das OLG Düsseldorf[747] im Fall eines Geschäftsführers mit iranischer Staatsbürgerschaft entschieden, dass auch Nicht-EU-Ausländer trotz fehlender Einreisemöglichkeit ihre gesetzlichen Aufgaben als GmbH-Geschäftsführer erfüllen können. Insb. bei Anmeldungen zum Handelsregister könne er sich kraft notariell beglaubigter Vollmacht vertreten lassen.

Daher ist die Ernennung von natürlichen Personen jeder Nationalität ohne Einschränkungen zum Geschäftsführer zu befürworten, wenn sie nur die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG erfüllen.

[745] Dazu ausführlich: Bohlscheid: RNotZ 2005, 505.
[746] Leitzen, NZG 2009, 728.

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