Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1719
Die Kapitalerhöhung mittels Sacheinlagen ist in § 183 AktG geregelt. Die beabsichtigte Kapitalerhöhung mittels Sacheinlagen ist bei der Einberufung der Hauptversammlung nach § 124 Abs. 1 AktG ausdrücklich bekannt zu machen. Gegenstand der Sacheinlage, die Person, die die Einlage erbringen soll, sowie der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der zu gewährenden Aktien sind mitzuteilen (§ 183 Abs. 1 Satz 2 AktG). Im Kapitalerhöhungsbeschluss müssen diese Angaben ebenso gemacht werden (§ 183 Abs. 1 Satz 1 AktG). Fehlen diese Festsetzungen oder sind sie unrichtig, sind diese nach § 183 Abs. 2 AktG bei der Kapitalerhöhung wie bei der Gründung § 27 Abs. 3 und Abs. 4 AktG wirksam (s.o. Rdn 664). Wird die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen, ist die Kapitalerhöhung als Barkapitalerhöhung wirksam (§ 183 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 AktG). Ein "Wahlrecht", anstelle der Sacheinlage eine Bareinlage zu erbringen, besteht nicht.
Rz. 1720
Eine isolierte Sachübernahme gibt es bei der Kapitalerhöhung nicht. Denkbar ist aber eine gemischte Sacheinlage, bei der der Inferent für den Sacheinlagegegenstand neben Aktien noch eine weitere Gegenleistung erhält. Bei der Gründung geht die h.M. davon aus, dass für die gemischte Sacheinlage stets – und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Leistung teilbar ist oder nicht – insgesamt die Sacheinlagevorschriften gelten.
Rz. 1721
Bei der Kapitalerhöhung ist zu differenzieren: Bei einer unteilbaren Leistung sind einheitlich die Sacheinlagevorschriften anzuwenden. Bei einer teilbaren Leistung, bei der ein Teil als offene Sacheinlage eingebracht wird, während ein weiterer Teil in zeitlichem Zusammenhang mit der Sacheinlage gegen Entgelt übertragen wird, liegt nur bei entsprechender Parteivereinbarung eine gemischte Sacheinlage vor. Fehlt eine solche Parteivereinbarung, genügt der Schutz nach § 57 AktG.
Rz. 1722
Auch eine "um bis zu …"-Kapitalerhöhung, also ohne exakte Angabe des Kapitalerhöhungsbetrages ist bei der Sachkapitalerhöhung zulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn klargestellt wird, dass der eigentliche Kapitalerhöhungsbetrag allein von dem noch durch einen Sachverständigen festzustellenden objektiven Wert des Sacheinlagegegenstandes abhängig ist. Str. ist, ob über § 183 Abs. 1 Satz 1 AktG hinaus auch der Ausgabebetrag zwingend festzusetzen ist. Nach h.M. ist dies nicht notwendig. Zulässig ist es, in dem Beschluss die Festsetzung des Ausgabebetrags der Verwaltung zu übertragen.
Erfolgt die Sachkapitalerhöhung binnen 2 Jahren nach Gründung der Gesellschaft und übersteigt der Kapitalerhöhungsbetrag 10 % des Grundkapitals, sind zusätzlich auch die Nachgründungsvorschriften (§ 52 AktG) zu beachten (s.o. Rdn 756 ff. und Rdn 781 ff.). Die 10 %-Grenze bemisst sich analog § 67 UmwG nach dem Grundkapital nach Durchführung der Kapitalerhöhung (s.o. Rdn 781).
Rz. 1723
Ebenso wie bei der Gründung ist auch bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen eine externe Prüfung nach § 183 Abs. 3 AktG durchzuführen. Der Handelsregisteranmeldung ist der Bericht über die Prüfung der Sacheinlagen nach § 184 Abs. 1 Satz 2 AktG beizufügen. Gegenstand der Prüfung ist, ob der Wert der Sacheinlagen den geringsten Ausgabebetrag, d.h. den Nennbetrag oder den anteiligen Betrag des Grundkapitals nach § 9 Abs. 1 AktG der zu gewährenden Aktien erreicht. Die Prüfung muss sich dabei auch auf ein etwa festgesetztes korporatives Aufgeld erstrecken. Ein schuldrechtliches Agio wird dagegen nicht der externen Prüfung unterworfen. Liegen die Voraussetzungen einer erleichterten Sachgründung vor (§ 33a AktG), kann auf eine externe Prüfung verzichtet werden. Nach § 183a Abs. 3 AktG muss das Registergericht jedoch einen externen Sachgründungsprüfer bestellen, wenn dies von Aktionärsminderheiten verlangt wird, die am Tag der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gemeinsam 5 % des Grundkapitals hielten und am Tag der Antragsstellung noch halten.
Hinweis
Erreicht der Wert der eingebrachten Sacheinlage nicht den geringsten Ausgabebetrag der dafür ausgegebenen Aktien, kann nach § 183 Abs. 3 Satz 3 AktG die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister unterbleiben. Es liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Unter-pari-Emission gem. § 9 Abs. 1 AktG vor, der nach h.M. (vor Eintragung in das Handelsregister) einen Nichtigkeitsgrund gem. § 241 Nr. 3 Var. 2 AktG wegen Verstoß gegen Gläubigerschutzvorschriften darstellt.
Wird die Kapitalerhöhung eingetragen, ist sie wirksam. Der Einleger haftet verschuldensunabhängig auf Wertdifferenz in Geld (Differenzhaftung; s.o. Rdn 679 und Rdn 751). Erfasst ist von der Differenzhaftung auch ein korporatives Aufgeld.
Rz. 1724
Mit der Sachkapitalerhöhung einher geht regelmäßig ein Bezugsrechtsausschluss (s.o. Rdn 1706 ff.). Ein Bezugsrechtsausschluss bei einer Sacheinlage ist nur gerechtfertigt, wenn es andere Möglichkeiten zum Erwerb des Sacheinlagegegenstandes nicht gibt (ggf. durch einfachen Kaufvertr...