Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 63
Entscheiden sich die Gesellschafter für eine Sachgründung, muss der Gesellschaftsvertrag den Gegenstand der Sacheinlage klar und eindeutig festsetzen (§ 5 Abs. 4 GmbHG) und die Verpflichtung zur Erbringung der Sacheinlage (Sacheinlagevereinbarung) enthalten. Bei einer sog. "gemischten Sacheinlage", bei der nur ein Teil der Einlage auf die Einlage angerechnet und der restliche Teil dem Gesellschafter anderweitig vergütet werden soll, reicht eine Bestimmung in der Satzung aus, nach der die Höhe der Darlehensgutschrift für den über die geschuldete Sacheinlage hinausgehenden Wert später objektiv festzustellen ist. Darüber hinaus ist ein Sachgründungsbericht zu erstellen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG), der bei Einbringung eines Unternehmens die Jahresergebnisse der letzten beiden Geschäftsjahre enthalten muss. Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung vollständig zu erbringen (§ 7 Abs. 3 GmbHG).
Rz. 64
Als Sacheinlage zählt jede Einlage, die nicht in Geld erbracht wird. Das sind z.B. die Leistung von Wertpapieren oder von obligatorischen Nutzungsrechten an einer dem Inferenten gehörenden Sache, wenn unmittelbarer Besitz für einen fest umrissenen (sicheren) Zeitraum eingeräumt wurde, oder deren Gegenstand die Verwertung der Namen und Logos von Sportvereinen ist und deren Nutzungsdauer feststeht. Weiterhin können als Sacheinlagen Patente in die GmbH eingebracht werden, wobei im Zweifel der Grundsatz gilt, dass der Erfinder i.d.R. von seinem Recht so wenig wie möglich abgeben will. Dienstleistungen des Gesellschafters sind nach heute h.M. nicht einlagefähig. Wegen des Gebotes der realen Kapitalaufbringung kann ein Gesellschafter eine gegen ihn bestehende Forderung nicht als Sacheinlage einbringen.
Bringt ein Gesellschafter eine Sacheinlage ein, deren Eigentümer er gar nicht war, kann die Gesellschaft, auch die Vor-GmbH, nach ganz h.M. gutgläubig Eigentum an den Gegenständen erwerben.
Über die genauen Bewertungsansätze für Sacheinlagen besteht noch keine Einigkeit. Meist wird als Höchstwert der Zeitwert, möglichst ein Marktpreis bzw. derjenige Betrag, den die GmbH bei anderweitiger Beschaffung aufwenden müsste, höchstens aber der Wert, den man bei einer Veräußerung erzielen würde, genannt. Die wohl überwiegende Lit. und Rspr. differenziert dabei zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Bei Gegenständen des Anlagevermögens soll in aller Regel der Wiederbeschaffungswert, bei Gegenständen des Umlaufvermögens grds. der Veräußerungswert des Gegenstandes maßgeblich sein.
Auch ein Unternehmen als Sach- und Rechtsgesamtheit ist grds. ein geeigneter Sacheinlagegegenstand bei der Gründung und der Kapitalerhöhung einer GmbH. Bei der Bewertung von Unternehmen sind allerdings Besonderheiten zu beachten. Für die Ermittlung des Wertes eines gesamten Unternehmens stehen in der Praxis verschiedene Bewertungsmethoden zur Verfügung. Meist wird ein Unternehmen mit dem Ertragswert angesetzt, der insb. dann primär maßgeblich ist, wenn von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen wird. Ausnahmsweise muss der Liquidationswert (als Veräußerungswert bei Unternehmensliquidation) oder der Substanzwert (als Summe der Wiederbeschaffungskosten der Wirtschaftsgüter) in Ansatz gebracht werden.
Grds. ist jede Übernahme von Geschäftsanteilen einer GmbH auf Geld gerichtet. Diese Geldschuld darf durch andere Gegenstände lediglich in den Formen und Grenzen des § 5 Abs. 4 GmbHG getilgt werden. Die Tilgungswirkung tritt aber nur i.H.d. Wertes ein, den der betreffende Gegenstand im Zeitpunkt der Anmeldung objektiv hat. Erreicht dieser objektive Wert der Sacheinlage nicht die Höhe der geschuldeten Einlageverpflichtung, haftet der einlagepflichtige Gesellschafter weiterhin für die Differenz, § 9 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Das Entstehen dieses Anspruchs erfordert jedoch keine Kenntnis vom Minderwert oder gar ein Verschulden des Inferenten.
§ 9 GmbHG gilt über den Verweis in § 56 Abs. 2 GmbHG entspr. auch für die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen. Die Vorschrift des § 9 GmbHG dient dem Gläubigerschutz, weil sie die (wertmäßige) Kapitalaufbringung absichert. Aus diesem Grund ist sie auch nicht abdingbar; ebenso wurde die Verjährung durch das MoMiG von fünf auf zehn Jahre verlängert, § 9 Abs. 2 GmbHG.
Die nach § 9 GmbHG zu bewertende Differenzhaftung ist grds. gesondert von der Unterbilanz- und Verlustdeckungshaftung zu beurteilen und richtet sich nach dem (objektiven) Wert zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister. Die Haftung aus § 9 GmbHG trifft nur den die unterwertige Sacheinlage erbringenden Gründer. Die Unterbilanzhaftung hingegen trifft grds. alle Gründer und stellt auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister ab. Treten Wertänderungen des Vermögens der Vorgesellschaft zwischen der Anmeldung und der Eintragung ein, bspw. durch operative Gewinne oder Verluste oder durch Wertsteigerungen oder -verluste im Aktivvermögen, kann es zu einer unters...