Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 261
Aus der allgemeinen Treuepflicht des Geschäftsführers folgt auch das Verbot, mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten. Hinsichtlich der Wettbewerbsverbote ist zwischen Fremdgeschäftsführern, Alleingesellschafter-Geschäftsführern, und sonstigen Gesellschafter-Geschäftsführern zu differenzieren.
Der Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot kann ggf. die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages und die Abberufung des Geschäftsführers nach sich ziehen. Die GmbH kann auch Schadensersatz oder die Herausgabe des Gewinns aus diesen Geschäften fordern.
(1) Fremdgeschäftsführer
Rz. 262
Der Fremdgeschäftsführer unterliegt während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einem aus der Treuepflicht bzw. seiner Organstellung resultierenden Wettbewerbsverbot. Der Geschäftsführer hat die Vermögensinteressen der Gesellschaft über alle anderen, vor allem seine eigenen zu stellen. Er darf im Geschäftsbereich der Gesellschaft nicht unternehmerisch tätig werden, nicht auf eigene oder fremde Rechte Geschäfte machen oder sich an im Wettbewerb mit der Gesellschaft stehenden Unternehmen beteiligen. Es ist dem Geschäftsführer untersagt, Geschäfts- oder Gewinnchancen – selbst wenn er die Kenntnis hiervon privat erlangt hat – für sich statt für die Gesellschaft zu nutzen. Soll ein Geschäftsführer generell vom Wettbewerbsverbot befreit werden, ist nach h.M. eine Befreiung unmittelbar in der Satzung oder eine Öffnungsklausel erforderlich, die die Gesellschafter ermächtigt, den Geschäftsführer durch einfachen Beschl. v. generellen Wettbewerbsverbot zu dispensieren. Nach h.M. ist eine Befreiung für ein konkretes Geschäft auch durch einfachen Gesellschafterbeschluss möglich. Eine Befreiung ist entbehrlich, wenn den Gesellschaftern die anderweitige unternehmerische Tätigkeit des Geschäftsführers und deren beabsichtigte Fortsetzung bei dessen Bestellung bekannt ist. Teilweise wird wegen des maßgeblichen Einflusses des Geschäftsführers auf die Gesellschaft verlangt, eine Befreiung an dieselben Voraussetzungen und damit an einen Beschluss mit satzungsändernder Mehrheit zu knüpfen, wie dies auch für Gesellschafter der Fall ist.
Nach Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer besteht ein Wettbewerbsverbot nur, wenn es vertraglich vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie einem berechtigten Interesse der Gesellschaft dient und nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des ausgeschiedenen Geschäftsführers nicht unbillig erschwert. Wettbewerbsverbote dürfen i.d.R. nicht über die Dauer von zwei Jahren hinaus vereinbart werden. Sofern die Bindungsdauer überlang ist, ist die Klausel nur soweit sie diese Grenzen einhält wirksam und bzgl. des überschreitenden Teils nichtig. Dem Geschäftsführer ist grds. eine angemessene Entschädigung zu gewähren, die in etwa die Hälfte seiner letzten Bezüge betragen sollte. Eine Karenzentschädigung kann aber entfallen, wenn das Wettbewerbsverbot ausschließlich in einer Kunden-/Mandantenschutzklausel besteht. Anspruch auf eine Karenzentschädigung hat ein Geschäftsführer nur, wenn eine solche vereinbart worden ist. Eine Anrechnung nach § 74c HGB findet nicht statt.
(2) Alleingesellschafter- und Gesellschafter-Geschäftsführer
Rz. 263
Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei Fehlen einer vertraglichen oder satzungsmäßigen Regelung ein Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht entsprechend §§ 60, 112, 113 HGB und § 88 AktG abzuleiten. Von diesem kann in der Satzung ein Dispens erteilt werden, wobei der Betroffen aber für die...