Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 78
Auch nach der GmbH-Reform durch das MoMiG bleibt laut Regierungsbegründung eine Heilung der verdeckten Sacheinlage nach der vom BGH entwickelten Methode weiterhin zulässig. Nach Eintritt der Insolvenz kann die Heilung allerdings nicht mehr verwirklicht werden, da mit der Insolvenzeröffnung nicht mehr die Gesellschafterversammlung, sondern nur noch der Verwalter über den Einlageanspruch verfügt.
Der praktische Anwendungsbereich ist angesichts der nun geltenden Anrechnungsregelung sehr gering: War das verdeckte Geschäft werthaltig, bedarf es keiner Heilung. Die strafrechtlichen Folgen für die Geschäftsführer können nicht mehr beseitigt werden. War das Geschäft nicht werthaltig, so besteht insoweit eine offene Einlageschuld.
Eine "Heilung" kann durch Bareinlage, durch die Verrechnung mit einer vollwertigen Neuforderung (§ 19 Abs. 5 GmbHG) oder durch Beseitigung der Einlageschuld im Wege der Kapitalherabsetzung erfolgen.
Allerdings machen es die Neuregelungen durch das MoMiG erforderlich, die richterrechtlich entwickelten Heilungsvoraussetzungen zu modifizieren. Denn die zur Ausführung der verdeckten Sacheinlage vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 GmbHG alle wirksam, sodass es keinen Einlagegegenstand mehr gibt, der im Wege der Umwidmung als Sacheinlage eingebracht werden könnte. Somit könnte lediglich die Einbringung des ursprünglichen Vermögenswertes und das daraus resultierende Erlöschen der Bareinlageverpflichtung gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 ex nunc festgestellt werden.
Fraglich ist aber, ob es dieser Feststellung überhaupt bedarf, ist doch die offene Bareinlageforderung bei Werthaltigkeit des Sacheinlagegegenstandes ipso iure durch Anrechnung erloschen. Insofern könnte die Heilung von verdeckten Sacheinlagen lediglich in den Fällen relevant werden, in denen nicht eindeutig eine verdeckte Sacheinlage vorliegt. Auch wenn der Wert des Sacheinlagegegenstandes zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gründung oder der Kapitalerhöhung oder seiner späteren Überlassung nicht mehr nachweisbar ist, sein gegenwärtiger Wert aber feststeht, könnte dieses Beweisproblem durch Heilung mit ex nunc Wirkung gelöst werden. In der Lit. finden sich aber Stimmen, die entspr. der BGH-Rspr. ein Abstellen für die Werthaltigkeit auf den gleichen Zeitpunkt wie für die Anrechnung nach § 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG befürworten. Nach einem Urteil des OLG Stuttgart zu § 27 Abs. 4 AktG (Parallelvorschrift des § 19 Abs. 5 GmbHG) ist eine Nachholung der Offenlegung im Zeitraum zwischen Erstanmeldung oder Anmeldung der Kapitalerhöhung und Eintragung im Handelsregister möglich; ob dies auch zu einer "Heilung" führt, ließ das OLG Stuttgart offen.
Abzuwarten bleibt auch, ob der BGH seine bisherige Rspr. zur Heilung ggf. modifizieren wird. Denkbar wäre auch die Umwidmung der ursprünglichen Bargründung/-kapitalerhöhung mit ex tunc Wirkung in eine Sachgründung/-kapitalerhöhung mit entspr. Neubeurteilung der Ausführungsgeschäfte und einer nachträglichen Publizität sowie der Wertprüfung auf den Zeitpunkt der verdeckten Sacheinlage. Dies würde im Ergebnis jedoch nur zu rechtskonstruktiv problematischen Lösungen führen und im Ergebnis nur eine geringfügige Veränderung zur gesetzlichen Anrechnungslösung. Insofern besteht kein Bedürfnis mehr für eine über die gesetzliche Anrechnung hinausgehende Heilungsmöglichkeit. Das OLG München hat die Frage – ob durch eine nochmalige Zahlung der Stammeinlage zum Zwecke der Heilung einer vor Inkrafttreten des MoMiG erbrachte verdeckte Sacheinlage und eine entspr. Offenlegung, die tatsächlich die Einlageverpflichtung getilgt wird – offengelassen. Es hat lediglich klargestellt, dass dies keine im Handelsregister eintragungsfähige Tatsache darstellt.