Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 23
Alle Geschäftsführer, auch die stellvertretenden, müssen die GmbH gem. §§ 7 ff. GmbHG zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. Die Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen und muss in elektronischer Form zum Handelsregister eingereicht werden (§ 12 Abs. 1 HGB). Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG genannten Mindesteinlagen zur freien Verfügung der Geschäftsführung erbracht worden sind, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG (s. dazu u. Rdn 81). Dies ist in der Anmeldung zu versichern (§ 8 Abs. 2 GmbHG).
Durch die mit § 378 Abs. 3 FamFG neu eingeführten Änderungen erkennt der deutsche Gesetzgeber die Filter- und Entlastungsfunktion der Notare für das Handelsregister an und verpflichtet diese zu klären, ob die Anmeldung oder Erklärung für sich betrachtet, inhaltlich ihre Funktion im Eintragungsverfahren erfüllen kann oder ob sich aus der Erklärung selbst inhaltliche Eintragungshindernisse ergeben. § 378 Abs. 3 FamFG begründet dabei keine Verantwortung des Notars hinsichtlich der tatsächlichen Eintragung und erfordert auch keine Prüfung der mit dem Antrag bzw. der Erklärung einzureichenden Dokumente.
Rz. 24
Das Handelsregister prüft auf der Grundlage der Anmeldung und der Angaben der Anmelder. Die Prüfung erstreckt sich auf die formelle und materielle Richtigkeit der ordnungsgemäßen Errichtung und Anmeldung der GmbH, d.h. auf die Erfüllung aller gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen. Das Registergericht prüft also insb., ob die Anmeldung selbst ordnungsgemäß ist und alle erforderlichen Unterlagen (Vollmachten, Genehmigungen, etc.) in der erforderlichen Form enthält, des Weiteren ob der Gesellschaftsvertrag formell ordnungsgemäß beurkundet wurde. Zu prüfen ist auch, ob die angegebene inländische Geschäftsanschrift eine zustallfähige Anschrift darstellt.
Die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages prüft das Registergericht aber nur nach Maßgabe des § 9c Abs. 2 GmbHG. Das Registergericht prüft z.B. auch die Wirksamkeit der Bestellung der Geschäftsführer und die Festsetzung und Übernahme der Einlagen.
Die Prüfung der Einlageleistung hat grds. (allein) anhand der Versicherung der Geschäftsführer zu erfolgen. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG kann das Registergericht nur bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise, u.a. Einzahlungsbelege, verlangen. Das routinemäßige Anfordern von Einzahlungsnachweisen ist nicht zulässig.
Die Werthaltigkeit der Sacheinlagen ist durch die Vorlage entspr. Urkunden nachzuweisen, z.B. einer Werthaltigkeitsbestätigung eines Wirtschaftsprüfers. Nur bei Zweifeln darf das Registergericht die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Das Registergericht darf die Eintragung der GmbH wegen einer Überbewertung von Sacheinlagen nur dann ablehnen, wenn die Überbewertung nicht unwesentlich ist (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Als "nicht unwesentlich" ist eine Überbewertung dann anzusehen, wenn sie sich nicht mehr mit der üblichen Bandbreite von Bewertungsdifferenzen rechtfertigen lässt.
Leidet die Anmeldung an behebbaren Mängeln, muss das Registergericht den Geschäftsführern die Möglichkeit geben, die Mängel zu beseitigen bzw. fehlende Unterlagen nachzureichen. Stellt das Gericht unbehebbare Mängel fest, kann es die Eintragung ablehnen oder die Rücknahme der Anmeldung anregen.
Ergibt die Prüfung keinen Anlass zur Beanstandung, trägt das Registergericht die GmbH in die Abteilung B des Handelsregisters mit dem in § 10 GmbHG genannten Inhalt ein. Mit der Eintragung ist die GmbH als juristische Person i.S.d. § 13 GmbHG entstanden.
Das Registergericht veröffentlicht die Eintragung auf elektronischem Wege in den durch § 10 HGB vorgeschriebenen Medien.
Rz. 25
Checkliste: Anmeldung einer GmbH bei Bargründung/Sachgründung
Anmeldung
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der Gesellschaft |
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der Geschäftsführer und ggf. der Prokuristen |
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der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer und ggf. der Prokuristen |
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ggf. der Befreiung der Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) |
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der Anschrift |
Versicherung
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Bestellungshindernissen für Geschäftsführer |
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der Belehrung der Geschäftsführer über die uneingeschränkte Auskunftspflicht nach dem BZRG |
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der Erbringung der gesetzlichen Mindesteinlagen |
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der freien Verfügbarkeit über die gesetzlichen Mindesteinlagen |
Vorlage
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des Gesellschaftsvertrages in beglaubigter Abschrift |
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ggf. Gründungsvollmachten |
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ggf. Legitimation der Geschäftsführer (wenn nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt) |
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Liste der Gesellschafter |
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ggf. staatliche Genehmigung oder Vorbescheid/Unbedenklichkeitsbescheinigung |
Besonderheiten bei Sachgründung
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Bewirkung der Sacheinlagen |
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freie Verfügbarkeit der bewirkten Bar- und Sacheinlagen |
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freie zusätzlich Vorlage |
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der Einbringungsverträge |
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des Sachgründungsberichts mit Unterlagen über die Werthaltigkeit |