Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2299
Die KGaA hat einen Aufsichtsrat. Es gelten die Vorschriften des Aktienrechts. Entsenderechte sind möglich.
Der Aufsichtsrat ist Organ der Gesellschaft, nicht allein der Kommanditaktionäre. Der Aufsichtsrat muss die Geschäftsführung überwachen. Darüber hinaus hat er nach § 287 Abs. 1 AktG – vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Satzung (z.B. Übertragung der Befugnisse auf einen Beirat) – die Beschlüsse der Kommanditaktionäre auszuführen und diese in einem Rechtsstreit ggü. den Komplementären zu vertreten (§ 287 Abs. 2 AktG). Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung hat er auch bei der KGaA dieselben Rechte und Pflichten wie in der AG (z.B. Recht zur Einberufung und Teilnahme, Beschlussvorschläge). Anders als bei der AG hat der Aufsichtsrat keine Personalkompetenz (§ 84 AktG), er kann keinen Zustimmungsvorbehalt anordnen (§ 111 AktG) und er wirkt auch nicht an der Feststellung des Jahresabschlusses mit. § 287 Abs. 1 AktG ist jedoch dispositiv, sodass die Satzung andere Regelungen vorsehen kann (z.B. Zustimmungsvorbehalte zu Geschäftsführungsmaßnahmen; Entscheidung über neue persönlich haftende Gesellschafter).
Rz. 2300
Bei der Frage der Geltung der Vorschriften über die Mitbestimmung ist str., ob diese untergeordnete Bedeutung des Aufsichtsrats auch für eine kapitalistische KGaA gilt oder dadurch kompensiert wird, dass die Unternehmensmitbestimmung auf der Ebene der Komplementär-Kapitalgesellschaft zum Tragen kommt. Das OLG Celle hat dies verneint.
Rz. 2301
Nach § 287 Abs. 1 AktG führt der Aufsichtsrat die Beschlüsse der Kommanditaktionäre aus. Die Satzung kann hierzu etwas anderes bestimmen. Mit dieser Ausführungskompetenz des Aufsichtsrats sind die Beschlüsse der Hauptversammlung gemeint, mit denen von der Gesamtheit der Kommanditaktionäre Rechte geltend gemacht werden, die nach Personengesellschaftsrecht den Kommanditisten im Verhältnis zu den Komplementären zustehen. Nicht erfasst davon sind solche Beschlüsse, die von der Hauptversammlung aufgrund ihrer aktienrechtlichen Kompetenz gefasst werden (z.B. der Vollzug satzungsändernder Beschlüsse). Dies ist Teil der Geschäftsführung und obliegt den Komplementären.
Rz. 2302
Die Zusammensetzung und die Wahl des Aufsichtsrats richtet sich nach AktG. Ist der Aufsichtsrat unterbesetzt, gilt § 104 Abs. 1 und Abs. 2 AktG. Antragsberechtigt ist anstelle des Vorstandes in der AG der persönlich haftende Gesellschafter in der KGaA. Die Gesellschaft selbst ist nicht antragsberechtigt.
Rz. 2303
Die Haftung des Aufsichtsrats in der KGaA richtet sich nach dem AktG.
Rz. 2304
Nach § 287 Abs. 3 AktG können persönlich haftende Gesellschafter nicht Aufsichtsratsmitglieder sein. Ist eine juristische Person Komplementärin in der KGaA, gilt die Vorschrift auch für die Funktionsträger der Komplementärin. Ihre Gesellschafter sind davon nicht erfasst. Etwas anderes gilt für solche Gesellschafter, die "mehr als nur unmaßgeblich" an der Komplementärgesellschaft beteiligt sind, die dort eine organähnliche Leitungsfunktion tatsächlich ausüben oder aufgrund ihrer maßgeblichen Beteiligung bestimmenden Einfluss auf die Komplementärgesellschaft ausüben können.