Verwaltungsgericht
_________________________
Antrag
des (im Außendienst) als _________________________ tätigen _________________________
– Antragsteller –
Prozessbevollmächtigte: _________________________
gegen den _________________________ (Aktenzeichen _________________________, Sachbearbeiter: _________________________)
– Antragsgegner –
wegen: Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Vollziehung.
Namens und im Auftrag des Antragstellers, für den Vollmacht in der Anlage beigefügt ist, wird hiermit beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer _________________________ des Bescheides vom _________________________ wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer _________________________ des Bescheides anzuordnen und den Antragsgegner zu bescheiden, den vom Antragsteller mit dem Widerspruchsschriftsatz seiner Anwälte abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben, |
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die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, |
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den Wert des Verfahrensgegenstandes auf _________________________ EUR festzusetzen. |
Gründe:
Der am _________________________ geborene Antragsteller ist zurzeit als _________________________ (im Außendienst) in _________________________ tätig. Um seinen Beruf auszuüben, muss er täglich sehr viel fahren. Damit ist er praktisch zugleich Berufskraftfahrer. Er kann inzwischen durch die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung seine Arbeit kaum ausführen. Im Augenblick muss er sich, weil er ohne Fahrerlaubnis ist und sich seine Arbeit nicht mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigen lässt, gegen Entgelt fahren lassen.
Mit obiger Ordnungsverfügung (als Anlage Nr. 1 beigefügt) entzog der Antragsgegner aufgrund der Anordnungsverfügung vom _________________________ (als Anlage Nr. 2 beigefügt) dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse(n) _________________________, untersagte dem Antragsteller ab sofort die Führung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr und ordnete gleichzeitig unter Zwangsgeldandrohung die Einziehung des im Besitz des Antragstellers befindlichen Führerscheins an.
Der Antragsteller hat inzwischen den Führerschein beim Antragsgegner abgeliefert.
Als Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung führt der Antragsgegner für ein angeblich überwiegendes öffentliches Interesse lediglich ohne nähere Darlegung, Prüfung und Glaubhaftmachung folgende Gründe an: _________________________.
Gegen obige Entziehungsverfügung mit sofortiger Vollziehung, zugestellt am _________________________, hat der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten fristgerecht mit Schriftsatz vom _________________________. Widerspruch (als Anlage Nr. _________________________ beigefügt) erhoben.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre nur dann zulässig gewesen, wenn überwiegende und dringende Gründe für eine konkrete unmittelbar drohende Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr vorliegen würden und die sofortige Vollziehung nicht ohne schwer wiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses aufgeschoben werden kann, was hier nicht der Fall ist.
Diese Güterabwägung darf nicht – wie hier – lediglich formelhaft oder mit einer lapidaren Begründung, die Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig, erfolgen.
Im vorliegenden Fall ergibt die im Aussetzungsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung, dass der Antragsgegner kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, erst recht kein überwiegendes, dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
Demgegenüber hat der Antragsteller sein besonderes und überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung dargelegt und glaubhaft gemacht, und zwar hinsichtlich seiner Berufsausübung mit Hinweis auf seine Gesamtjahreskilometerleistung als Berufskraftfahrer sowie im Hinblick auf den drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes.
Der Antragsgegner spricht lediglich von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit und von der Verantwortlichkeit der Behörde für die Sicherheit des Straßenverkehrs, was nicht näher dargelegt und begründet wird. Weshalb die sofortige Vollziehung nicht aufgeschoben werden kann, ist auch nicht nachvollziehbar.
Ferner hätte der Umstand, dass der Antragsteller als Berufskraftfahrer anzusehen ist, zu einer noch sorgfältigeren und umfassenderen Prüfung seitens des Antragsgegners führen müssen.
Zur Sache selbst beziehen wir uns noch einmal auf unsere Widerspruchsbegründung (Anlage Nr. _________________________) und weisen auf Folgendes besonders hin: _________________________.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung wurde der Antragsgegner zur Aussetzung der Vollziehung gebeten. Diese wurde abgelehnt, weshalb der Antrag auch insoweit zulässig ist (§ 80 Abs. 6 VwGO). Hinsichtlich der materiellen Gründe wird auf obige Ausführungen verwiesen.