Rz. 122

Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im Jahre 2013 hat der Gesetzgeber eine Anrechnungsregel für die Fälle der Rahmengebühr in Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV RVG sowie in Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV RVG eingeführt, mit der klargestellt werden sollte, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die nunmehr vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden soll und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren.[296] Bei der Anwendung dieser Vorschriften kam es in der Praxis wiederholt zu Anwendungsschwierigkeiten, wodurch Rechtsanwälte im Festsetzungsverfahren ihre Gebühr teilweise doppelt gekürzt haben. Um diese Anwendungsschwierigkeiten zu beseitigen, wurden die Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV RVG sowie die Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV RVG aufgehoben und durch § 14 Abs. 2 RVG n.F. ersetzt. Dort heißt es:

Zitat

"(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen."[297]

Entsprechend soll der Rechtsanwalt seine zweite Gebühr nach sämtlichen Bemessungsmerkmalen von § 14 Abs. 1 RVG so bestimmen, als sei er zuvor nicht tätig gewesen. Der Synergieeffekt, der durch die weitere Befassung eintritt, wird ausschließlich durch die vorgeschriebene Anrechnung abgegolten.[298]

[296] BT-Drucks 19/23484, 77.
[297] BGBl I 2020, 3247 f.
[298] BT-Drucks 19/23484, 77.

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