Rz. 16
Der Rechtsanwalt erhält nach VV 2302 eine Geschäftsgebühr i.H.v. 60 EUR bis 768 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 414 EUR. Mit dem KostRÄG 2021 sind die Gebührenbeträge um 20 % angehoben worden.
Rz. 17
Maßgebend bei der Bestimmung der konkreten Gebühr sind die Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG, wobei eine Vorbefassung in einem früheren Verfahrensabschnitt nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden darf. Dies ist durch den mit dem KostRÄG 2021 neu eingeführten § 14 Abs. 2 nochmal eindeutig klargestellt worden. Danach gilt: "Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen." Bisher war dies zwar bereits in VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 3 a.F. geregelt. Da in der Praxis dennoch immer wieder Probleme auftraten, soll mit § 14 Abs. 2 die gesetzgeberische Absicht betont werden, dass die Synergieeffekte, die bei einer fortschreitenden Befassung eintreten, ausschließlich durch die vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden sollen. Die Bestimmung der Höhe der zweiten Gebühr soll so erfolgen, als sei die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen. Diese Regelung bezieht sich damit auf sämtliche Bemessungsmerkmale des § 14 Abs. 1.
Rz. 18
Gemäß der Anm. zu VV 2302 kann der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 359 EUR (Schwellenwert) nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies gilt sowohl für die sozialrechtlichen Verfahren nach Nr. 1 als auch in Verfahren nach der WBO nach Nr. 2. Die Bemessungskriterien "Tätigkeit weder umfangreich oder schwierig" nach der Anm. zu VV 2302 stimmen mit den Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in § 14 Abs. 1 überein. Daher wird zu der Frage, ob eine Gebühr von mehr als 359 EUR wegen umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gefordert werden kann, auf die entsprechenden Erläuterungen zu § 14 Abs. 1 und zu § 3 verwiesen (siehe § 14 Rdn 23 ff. und § 3 Rdn 114 ff.). Auch hier liegt wie bei VV 2300 der Schwellenwert unterhalb der Mittelgebühr. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu VV 2300 verwiesen.
Rz. 19
Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Geschäftsgebühr um 30 % pro weiteren Auftraggeber. Die Erhöhung – nicht die erhöhte Geschäftsgebühr – ist dabei auf 200 % der Geschäftsgebühr beschränkt. Die Erhöhung ist bei der Einigungsgebühr, die der Höhe der Geschäftsgebühr entspricht (VV 1005 Abs. 1 S. 3), nicht zu berücksichtigen. Der Schwellenwert ist ebenfalls entsprechend zu erhöhen.
Die erhöhte Geschäftsgebühr berechnet sich nach folgender Formel:
erhöhte Geschäftsgebühr = Geschäftsgebühr + (Geschäftsgebühr x 30 % x Anzahl zusätzlicher Mandant)
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1 |
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7 |
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Auftraggeber |
Mindestgebühr |
60 EUR |
78 EUR |
96 EUR |
114 EUR |
132 EUR |
150 EUR |
168 EUR |
180 EUR |
Schwellengebühr |
359 EUR |
466,70 EUR |
574,40 EUR |
682,10 EUR |
789,80 EUR |
879,50 EUR |
1.005,20 EUR |
1.077 EUR |
Mittelgebühr |
414 EUR |
538,20 EUR |
662,40 EUR |
786,60 EUR |
910,80 EUR |
1.035 EUR |
1.159,20 EUR |
1.242 EUR |
Höchstgebühr |
768 EUR |
998,40 EUR |
1.228,80 EUR |
1.459,20 EUR |
1.689,60 EUR |
1.920 EUR |
2.150,40 EUR |
2.304 EUR |