Dr. Lutz Förster, Dennis Ch. Fast
Rz. 108
Gemäß der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für
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die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und |
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die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. |
Erforderlich ist mithin eine Besprechung mit dem Gegner und/oder seinem Anwalt, Steuerberater oder Versicherer. Die gleichzeitige Anwesenheit der Gesprächsteilnehmer an ein und demselben Ort wird nicht verlangt. Die Terminsgebühr wird daher auch durch Telefonate mit der Gegenseite ausgelöst. Es reicht auch aus, dass der Anwalt an einem Termin lediglich telefonisch teilnimmt, während sein Mandant mit dem Gegner persönlich zusammensitzt. Der sehr weitgehenden Ansicht des OLG Koblenz, wonach auch der Austausch von E-Mails durch die beteiligten Anwälte eine Besprechung darstelle, hat der BGH eine Absage erteilt. E-Mails sind keine Besprechung (im Sinne einer mündlichen oder fernmündlichen Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede), sondern ein schriftlicher Meinungsaustausch. Der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder E-Mail lässt daher die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht entstehen.
Rz. 109
Gemäß der gesetzlichen Regelung in Abs. 3 Nr. 2 muss die Besprechung auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sein. Ein entsprechender Erfolg des Gesprächs ist nicht Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Wenn das Gespräch erfolglos bleibt, das Verfahren also fortgesetzt wird, ist durch diese Besprechung eine Terminsgebühr i.H.v. 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG verdient. Es reicht also das Bemühen um die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens aus. Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Im Falle des Bestreitens des Inhalts einer anwaltlichen Besprechung, muss der Anspruchsteller seinen Sachvortrag beweisen. Es ist daher in jedem Fall darauf zu achten, den Inhalt des Gesprächs detailliert zu dokumentieren. Diesbezüglich sollte auch die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht zur Führung solcher Gespräche berechtigen.
Rz. 110
Für eine außergerichtliche Vertretung, für die aufgrund eines entsprechenden Auftrags eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 ff. VV RVG anfällt, gilt: Hier kann für Besprechungen mit der Gegenseite oder für die Wahrnehmung von Terminen niemals eine Terminsgebühr anfallen. Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG setzt voraus, dass ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter erteilt wurde (Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG). Ein solcher schließt jedoch das Entstehen einer Geschäftsgebühr aus und löst immer eine Verfahrensgebühr aus. Die Terminsgebühr ist durch den entsprechenden Auftrag untrennbar mit der Verfahrensgebühr als Betriebsgebühr verbunden. Sie kann innerhalb derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit nie zusammen mit der Geschäftsgebühr anfallen. Für das Entstehen der Terminsgebühr ist entscheidend darauf zu achten, dass ein unbedingter Klageauftrag vorliegt. Ohne Auftrag zur gerichtlichen Vertretung richten sich die anwaltlichen Gebühren nach VV Teil 2.