Rz. 47
Die Voraussetzungen des – von Amts wegen zu prüfenden[182] – Einwands des schadensursächlichen Mitverschuldens (§ 254 BGB) sind vom Schädiger zu beweisen[183] (vgl. § 6 Rdn 34).
Da der Dritte aus dem fremden Gutachtenvertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten grds. kein weiter gehendes Recht hat als der Vertragspartner des Gutachters,[184] muss sich der Dritte – neben einem eigenen Mitverschulden – auch ein Mitverschulden des Auftraggebers nach § 254 BGB auch dann entgegenhalten lassen, wenn dieser nicht sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB ist (§ 334 BGB analog; die Rechtsprechung verweist zusätzlich auf § 242 BGB).[185]
Rz. 48
Die Auslegung des Gutachtenvertrages kann jedoch ergeben, dass mit Rücksicht auf den Vertragszweck die Vertragspartner die entsprechende Anwendung des § 334 BGB insoweit "stillschweigend" abbedungen haben, als der Auftraggeber – etwa durch falsche Angaben oder sogar durch unredliches Verhalten – zum Schaden des geschützten Dritten beiträgt. Dies ist nach dem Bestimmungszweck des Gutachtens i.d.R. anzunehmen, weil das Vertrauen des Dritten in die Richtigkeit des Gutachtens auch dann geschützt werden soll, wenn dessen Unrichtigkeit durch den Auftraggeber mitveranlasst wurde. Dem Gutachter ist dann der Einwand des Mitverschuldens des Auftraggebers abgeschnitten, sodass er für den Schaden des geschützten Dritten voll einzustehen hat.[186] Dadurch wird das Haftungsrisiko des Gutachters nicht unzumutbar erweitert, weil dieser das Risiko beschränken kann (vgl. Rdn 63).[187]
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