Rz. 191
Vom Ersteher sind bar zu zahlen:
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die Verfahrenskosten (§ 109 ZVG), wozu auch ein Kostenvorschuss des betreibenden Gläubigers gehört; |
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die Ansprüche der Rangklasse 1–3 des § 10 Abs. 1 ZVG, soweit das Verfahren nicht wegen solcher Ansprüche betrieben wird. Hierunter fallen die Auslagen des betreibenden Gläubigers in der Zwangsverwaltung für die Erhaltung des Grundstücks, so genannte Hausgeldansprüche von Wohnungseigentümern, die Feststellungskosten zur Insolvenzmasse bzgl. beweglicher Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, sowie die öffentlichen Lasten des Grundstücks. Soweit es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, werden diese von Amts wegen berücksichtigt und zwar berechnet nach § 47 ZVG für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin; |
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aufgrund Anmeldung die Kosten der Rechtsverfolgung (vgl. auch Rdn 25 ff.) und der laufenden wiederkehrenden Leistungen bzgl. der auf dem Grundstück bestehen bleibenden Rechte (§§ 10 Abs. 2, 12 Nr. 1, 2 ZVG); ebenso angemeldet werden müssen die bis zu zwei Jahre rückständigen wiederkehrenden Leistungen. |
Rz. 192
Zu beachten ist, dass es nach §§ 50, 51 ZVG zu einer Zuzahlungspflicht des Erstehers kommen kann. Denn es kann durchaus sein, dass im geringsten Gebot ein Recht als bestehen bleibend berücksichtigt wird, was aber tatsächlich zur Zeit des Wirksamwerdens des Zuschlags (§§ 89, 104 ZVG) nicht besteht. Damit der Ersteher in einem solchen Fall nicht ohne eine entsprechende Gegenleistung bereichert ist, erhöht sich die Barzahlungspflicht um den Wert des Kapitalbetrages dieses Grundpfandrechts (§ 50 Abs. 1 ZVG), wie er im geringsten Gebot berücksichtigt wurde.
Rz. 193
Das Nichtbestehen des Rechts kann seine Ursache z.B. darin haben, dass es erst gar nicht entstanden ist, weil beispielsweise eine Einigung gar nicht zustande gekommen ist oder vor dem Wirksamwerden des Zuschlags wieder erloschen ist. Hierunter fällt beispielsweise, dass dem Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren bereits im Zeitpunkt des Zuschlags Löschungsbewilligungen der Grundpfandrechtsgläubiger für eingetragene, aber nicht mehr valutierende Grundschulden vorliegen, die als bestehen bleibende Rechte in das geringste Gebot aufgenommen wurden. Wenn dann der Ersteher nach seiner Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch unter Vorlage dieser Bewilligungen die Löschung der Grundschulden bewirkt, so können die früheren Eigentümer einen Zuzahlungsanspruch gegen den Ersteher aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG haben. Fällt also das Recht erst nach dem Wirksamwerden des Zuschlags weg, so verbleibt der Vorteil bei dem Ersteher, so dass eine Zuzahlungspflicht nicht besteht.
Rz. 194
Der Ersteher hat nach § 50 Abs. 2 ZVG eine Ersatzzahlung auch dann zu leisten, wenn ein bestehen bleibendes Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt. Das Gleiche gilt bei Gesamtrechten, soweit ein Erlöschen nach den Vorschriften über die Gesamthypothek eintritt. Zu beachten ist hierbei, dass nach § 48 ZVG bedingte Rechte wie unbedingte im geringsten Gebot behandelt werden. Insofern übernimmt der Ersteher ein "unbedingtes Recht". Tritt nun die auflösende Bedingung ein oder fällt die aufschiebende Bedingung aus, muss sich der Ersteher so behandeln lassen, als sei das Recht vor dem Zuschlag weggefallen. Er muss also zuzahlen.
Rz. 195
Der Zuzahlungsbetrag ist kein Teil des Bargebots und daher nicht mit dem Zuschlag fällig und zu verzinsen (§ 49 ZVG). Darüber hinaus bleiben die eingetragenen Zins-, Zahlungs- und Kündigungsbedingungen bestehen (§ 50 Abs. 1 S. 2 ZVG).
Rz. 196
Bei Rechten der Abteilung II des Grundbuchs hat das Vollstreckungsgericht nach § 51 Abs. 2 ZVG einen Betrag zu bestimmen und bereits in das geringste Gebot aufzunehmen. Der Ersatzbetrag ist demnach der Betrag, um den sich der Wert des Grundstücks bei dessen Wegfall erhöht (§ 51 Abs. 1 S. 2 ZVG). Dieser Betrag ist vom Zuschlag an zu verzinsen und drei Monate nach Kündigung zu zahlen (§ 51 Abs. 1 S. 2 ZVG).
Rz. 197
Die Zuteilung der Ersatzzahlung erfolgt sodann im Teilungsplan auf die ausgefallenen Gläubiger in der Rangfolge ihrer Ansprüche (§ 125 ZVG). Dies geschieht durch Übertragung der Forderung gegen den Ersteher und durch Eintragung einer Sicherungshypothek (§§ 125 Abs. 1 S. 2, 118, 128 ZVG). Diese Übertragung hat allerdings nicht die Wirkung einer Befriedigung aus dem Grundstück (§ 125 Abs. 3 ZVG), die Forderung wird auch nicht vollstreckbar, sondern bewirkt lediglich, dass die Beteiligten, die mit ihren Ansprüchen auf die Forderungsübertragung angewiesen sind, dadurch die Berechtigung erhalten, die Forderung nach Fälligkeit gegen den Ersteher geltend zu machen.
Rz. 198
Stellt sich erst nach Beendigung des Verfahrens heraus, dass die Voraussetzungen der §§ 50, 51 ZVG vorlagen, so sind die Berechtigten auf den Prozessweg angewiesen. Eine Nachtragsverteilung findet nicht statt.