Rz. 8

Der in den ARB 94 erstmals eingefügte Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen wurde zunächst inhaltsgleich von den ARB 2000 übernommen und jetzt ebenso auch in den ARB 2008.[6]

Der Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen gem. § 2 lit. g ARB 2008 umfasst:

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.

Auszugehen ist hier zunächst einmal davon, dass nicht alle Arten der Einschränkung oder Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Führerschein-Rechtsschutzes gedeckt sind. Soweit diese Maßnahmen im Rahmen eines Bußgeld- oder Strafverfahrens erfolgten, besteht Rechtsschutz im Rahmen des Ordnungswidrigkeiten- und Straf-Rechtsschutzes.

[6] Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung, § 18 Rn 16.

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