Rz. 270

Nach § 375 Abs. 1 ZPO kann das Prozessgericht, soweit es als Kammer entscheidet, einem seiner Mitglieder die Vernehmung des Zeugen übertragen, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag und weitere noch darzustellende Gründe vorliegen.

 

Rz. 271

 

Tipp

Eine Übertragung der Beweisaufnahme auf den beauftragten Richter scheidet damit dann aus, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ankommt, da sich von der Glaubwürdigkeit des Zeugen das gesamte Gericht einen Eindruck machen muss. Deshalb sind in den Fallkonstellationen, in denen eine Übertragung der Beweisaufnahme auf den beauftragten Richter in Betracht kommt, regelmäßig auch die Voraussetzungen dafür gegeben, dass der Zeuge die Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich beantwortet.

Auf diese Alternative sollte der Bevollmächtigte grundsätzlich hinweisen,[180] da in der Praxis die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch den Zeugen schneller zu bewerkstelligen sein wird als die Vernehmung des Zeugen in einem Beweistermin vor dem beauftragten Richter. Auch erspart der Bevollmächtigte so einen – nicht gesondert vergüteten – Beweisaufnahmetermin, wenn sich herausstellt, dass der Zeuge doch vor der gesamten Kammer gehört werden muss. Solche Anhaltspunkte lassen sich regelmäßig der schriftlich beantworteten Beweisfrage entnehmen.

[180] Muster eines Antrages auf Anordnung der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage durch einen Zeugen unter Rdn 719.

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