An das
Landgericht/Oberlandesgericht
– Beschwerdekammer/Beschwerdesenat –
in _________________________
über das
Amtsgericht/Landgericht
in _________________________
Sofortige Beschwerde nach §§ 371 Abs. 2, 144, 387 Abs. 3 ZPO
In dem Rechtsstreit
des _________________________
– Kläger –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Beklagter –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
zeige ich an, den als Zeugen benannten
Herrn _________________________
– Beschwerdeführer –
zu vertreten.
Namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers wird gegen das Zwischenurteil des _________________________ vom _________________________ Az: _________________________ sofortige Beschwerde eingelegt.
Es wird beantragt:
|
Unter Aufhebung des Zwischenurteils des _________________________ vom _________________________ wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach § _________________________ berechtigt ist, im Verfahren Az: _________________________ die Vorlage des _________________________ als Augenscheinsobjekt gemäß dem Beweisbeschluss vom _________________________ zu verweigern. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
1.
Das angefochtene Zwischenurteil ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrages durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.
Die Entscheidung ist nach §§ 371, 144, 387 Abs. 1 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 387 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist
□ |
nach § 72 GVG das Landgericht berufen. Eine abweichende Fallkonstellation nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt nicht vor. |
□ |
nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen. |
□ |
Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO vorzulegen, da die Rechtssache
□ |
besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist |
□ |
grundsätzliche Bedeutung hat, |
was sich daraus ergibt, dass _________________________ |
2.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf §§ 371, 144, 387 Abs. 1 ZPO. Danach hatte das Ausgangsgericht durch Zwischenurteil über die Frage zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer in dem vorbezeichneten Verfahren berechtigt ist, aufgrund eines ihm sonst zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes nach § _________________________ die Herausgabe des _________________________ als Augenscheinsobjekt zu verweigern.
Zu Unrecht hat das Ausgangsgericht dem Beschwerdeführer ein Zeugnisverweigerungsrecht verweigert.
Nach § _________________________ ZPO kann das Zeugnis verweigert werden, wenn _________________________
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil _________________________
Soweit das Ausgangsgericht der Auffassung ist, dass _________________________ ist dies rechtsfehlerhaft, weil _________________________
Die angefochtene Entscheidung ist damit aufzuheben und zugleich festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach § _________________________ ZPO berechtigt ist, sein Zeugnis zu verweigern.
3.
Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,
|
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. |
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechtes und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
_________________________
4.
Das Ausgangsgericht wird um Abhilfe gebeten. Anderenfalls wird das Beschwerdegericht um alsbaldige antragsgemäße Entscheidung gebeten.
Rechtsanwalt