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Nach § 406 Abs. 1 ZPO führen die Gründe, bei denen ein Richter kraft Gesetzes auszuschließen ist, auch bei einem Sachverständigen zwingend zu dessen Ablehnung.

Anders als beim Richter stellt es jedoch keinen absoluten Ablehnungsgrund dar, dass der Sachverständige in dem Verfahren bereits in der Vorinstanz als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wurde (§ 406 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Grund hierfür besteht darin, dass der Sachverständige nicht an der Entscheidung mitgewirkt hat, die er nunmehr im jetzigen Verfahrenstand als Helfer des Richters vorbereiten soll.

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