Rz. 48

Der Ablehnungsantrag muss regelmäßig vor der Vernehmung, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen ausgebracht werden (§ 406 Abs. 2 ZPO). Danach kann eine Ablehnung nur noch erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden konnte.

 

Rz. 49

Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen aus dem Inhalt eines von ihm erstatteten schriftlichen Gutachtens, so läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Parteien zur Begründung des Antrages mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen mussten.[68]

 

Rz. 50

Auch im Anwaltsprozess kann die Partei den Antrag selbst stellen. Adressat des Antrages ist der Richter, der den Sachverständigen ernannt hat (§ 406 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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