Rz. 257
In Versorgungsausgleichssachen finden dieselben Rechtsmittel statt wie in allen anderen Verfahren nach dem FamFG: die Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) und die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG). Auch soweit über den Versorgungsausgleich im Verhandlungs- und Entscheidungsverbund entschieden worden ist (§§ 137 ff. FamFG), kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich isoliert angefochten werden. Die Scheidung wird dann vor dem Versorgungsausgleich rechtskräftig. Der Versorgungsausgleich bleibt aber Folgesache. Werden die Scheidung, andere Folgesachen und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemeinsam angefochten, stehen alle weiter anstehenden Verfahren weiterhin im Verbund.
I. Beschwerde
Rz. 258
Gegen die Entscheidungen der ersten Instanz in Versorgungsausgleichssachen findet die Beschwerde statt (§ 58 Abs. 1 FamFG), gleichgültig, ob es sich um eine Folgesache oder um eine selbstständige Versorgungsausgleichssache handelt. Die Beschwerde umfasst auch alle nicht selbstständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind (§ 58 Abs. 2 FamFG). Zur Anfechtung der Ablehnung einer Hinzuziehung als Beteiligter vgl. 7 Abs. 5 FamFG, siehe Rdn 89).
Rz. 259
Die in § 61 FamFG für Beschwerden angeordnete Wertgrenze von 600 EUR gilt in Versorgungsausgleichssachen nicht, soweit es um die Entscheidung über den Versorgungsausgleich selbst geht (§ 228 FamFG). Die Grenze hat nur Bedeutung für die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten. Der Sinn der Regelung liegt darin, dass eine Mindestbeschwer jedenfalls für Rechtsmittel der Rentenversicherungsträger nicht sachgerecht ist, weil die Versicherungsträger letztlich die Interessen der Versichertengemeinschaft wahrnehmen. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist es dann geboten, die Ausnahme für alle Beteiligten in Versorgungsausgleichssachen gleichmäßig anzuwenden. Außerdem lässt sich wegen der Ungewissheit des künftigen Versicherungsverlaufs regelmäßig zunächst noch nicht feststellen, ob sich die getroffene Entscheidung zum Nachteil für den Versorgungsträger auswirkt oder nicht. In vielen Fällen könnte deswegen gar nicht festgestellt werden, ob die Wertgrenze überschritten ist oder nicht.
Rz. 260
Zweifelhaft ist, ob der Gesetzgeber mit dieser Regelung auch Auskunftsverfahren erfasst werden. Dem Wortlaut nach ist das ohne weiteres der Fall, sodass auch gegen Entscheidungen über Auskunftsansprüche zum Versorgungsausgleich ohne Beachtung der Wertgrenze Beschwerde eingelegt werden kann. Ob diese unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Auskunftsansprüchen im Zugewinnausgleich oder Unterhalt tatsächlich beabsichtigt war, ist allerdings eher zweifelhaft. Trotzdem ist die Regelung so anzuwenden, wie sie Gesetz geworden ist.
Rz. 261
Die Beschwerde ist binnen eines Monats (§ 63 Abs. 1 FamFG) von der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an (§ 63 Abs. 3 FamFG) gerechnet beim Ausgangsgericht einzulegen. Wird eine im Scheidungsverbund ergangene Entscheidung in einer anderen Folgesache angefochten, kommt eine verfahrensübergreifende Anfechtung der Entscheidung in der Versorgungsausgleichssache innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung in Betracht (§ 145 Abs. 2 FamFG). Anschlussbeschwerden können auch in Versorgungsausgleichssachen nach den allgemeinen Regeln eingelegt werden (§ 66 FamFG).
II. Rechtsbeschwerde
Rz. 262
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt werden, wenn das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 70 FamFG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gibt es nicht. Der BGH ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden. Er kann aber nach § 74a FamFG die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nach seiner Ansicht nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Rz. 263
Auch für die Einlegung der Rechtsbeschwerde besteht eine Monatsfrist (§ 71 FamFG). § 145 FamFG gilt. I.Ü. sind Anschlussrechtsbeschwerden zulässig.