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Für die Bestellung des Ergänzungspflegers und die Erteilung einer erforderlichen Genehmigung ist das Familiengericht sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes nach § 152 Abs. 2 FamFG. Funktional zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2 lit. a RPflG.

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