Rz. 11

Grundsätzlich können ein oder mehrere Vorerben benannt werden. Letzteres führt zur Entstehung einer sog. Vorerbengemeinschaft. Diese kann sich als Miterbengemeinschaft jederzeit gemäß § 2042 BGB auseinandersetzen. Einer Mitwirkung des Nacherben bedarf es hierfür nur, wenn zum Vollzug der Auseinandersetzung Verfügungen notwendig sind, die unter die §§ 2113 Abs. 1, 2114 BGB fallen.[14] Der Nacherbe hat aber nicht die Möglichkeit, die Auseinandersetzung der Vorerbengemeinschaft zu verhindern. Er ist grundsätzlich zur Zustimmung hinsichtlich der Erbauseinandersetzung der Vorerbengemeinschaft verpflichtet.[15]

 

Praxishinweis

Anders als bei einzelnen Nachlassgegenständen kann innerhalb einer Erbengemeinschaft der eine Miterbe als Vollerbe, der andere nur als Vorerbe bestimmt oder aber auch auf Bruchteile beschränkt werden.

[14] OLG Hamm ZEV 1995, 336.
[15] Soergel/Harder, § 2112 Rn 6.

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