Rz. 38
Den Antrag auf Einrichtung einer Betreuung kann weiter nur der Betroffene stellen (§ 1814 Abs. 4 BGB n.F.), andere Personen können sie nur anregen. Die Bestellung erfolgt bei einer Anregung ggf. von Amts wegen (§ 1814 Abs. 4 BGB n.F.). Dass auch ein Geschäftsunfähiger für sich einen Antrag stellen darf, wird nicht mehr (bislang: § 1896 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) ausdrücklich erwähnt, da in § 275 FamFG n.F. klargestellt wird, dass auch der Geschäftsunfähige verfahrensfähig ist.
Rz. 39
Die Einsicht in das ZVR ist wie bisher (leider) nur eine Soll-Vorschrift, § 285 FamFG n.F. (siehe § 5 Rdn 22). Immerhin ist sie gem. § 6 VRegV n.F. in Zukunft auch Ärzten möglich.
Rz. 40
Verfahrensrechtlich soll nach § 279 Abs. 2 S. 2 FamFG n.F. der Bericht der Betreuungsbehörde vor dem ärztlichen Gutachten erstellt werden, um die tatsächliche vor der gesundheitsbedingten Erforderlichkeit zu prüfen und den Sachverhalt für den Arzt besser aufzubereiten.
Rz. 41
Damit Personen, die beruflich im engen Kontakt zu wahrscheinlich gefährdeten Betroffenen stehen, sich an den Betreuer (§ 31 Abs. 1 BtOG) oder unter verschärften Voraussetzungen auch an das Betreuungsgericht (§ 31 Abs. 3 BtOG) wenden können, werden ihnen in § 31 BtOG Ausnahmen von ihrer Verschwiegenheitspflicht gewährt. Dies betrifft insbesondere Ärzte, Angehörige eines anderen Heilberufes, Berufspsychologen, Suchtberater, Sozialarbeiter und -pädagogen. Sie alle haben zudem ein Recht auf Beratung durch eine Fachkraft gem. § 31 Abs. 2 BtOG.
Rz. 42
Gemäß § 12 Abs. 2 BtOG gibt es zukünftig die Möglichkeit eines Kennenlerngesprächs. Dieses kann auf Wunsch des Betreuten vor der endgültigen Bestellung des Betreuers von der Betreuungsbehörde vermittelt werden. Seine Einführung war ein Ergebnis aus dem Stellvertreterworkshop und dem Forschungsvorhaben "Qualität in der rechtlichen Betreuung".
Rz. 43
Schon bislang konnte das Betreuungsgericht über §§ 1908i Abs. 1, 1846 BGB a.F. selbst Eilmaßnahmen treffen, bevor es einen Betreuer ernannt hatte. Das kam praktisch so gut wie nie vor und wird es wahrscheinlich auch zukünftig nicht. Gem. § 1867 BGB n.F. sind eigene Eilmaßnahmen des Betreuungsgerichtes zwar weiter möglich. Sie sind nun aber ausdrücklich auf "dringende" Maßnahmen beschränkt, was bisher als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal angenommen wurde. Zudem ist es erforderlich, dass eine Betreuerbestellung aus "dringenden" Gründen zu erwarten ist. Auch das ist im Kern nicht neu, unterstreicht den Ausnahmecharakter der Norm.