Rz. 17

Auch hier ist grundsätzlich vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen (§ 41 S. 2 FamGKG). Bei Ansprüchen nach § 1 GewSchG beträgt der Wert dann 1.000,00 EUR; bei Ansprüchen nach § 2 GewSchG beträgt der Wert 1.500,00 EUR.

 

Beispiel 11: Einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung, gegen den Ehemann ein vorläufiges Kontakt- und Näherungsverbot zu verhängen.

Auszugehen ist gem. §§ 49 Abs. 1, 1. Hs., 41 FamGKG grundsätzlich von einem Wert in Höhe von 1.000,00 EUR.

 

Beispiel 12: Einstweilige Anordnung nach § 2 GewSchG

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr die Ehewohnung vorläufig zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

Auszugehen ist gem. §§ 49 Abs. 1, 1. Hs., 41 FamGKG grundsätzlich von einem Wert in Höhe von 2.000,00 EUR.

 

Rz. 18

Soweit Gegenstand des Verfahrens sowohl Ansprüche nach § 1 GewSchG als auch nach § 2 GewSchG sind, werden die Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG auch im einstweiligen Anordnungsverfahren zusammengerechnet.[6]

 

Beispiel 13: Gewaltschutzverfahren, Anordnungen nach § 1 und 2 GewSchG

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann im Wege der einstweiligen Anordnung sowohl ein Kontakt- und Näherungsverbot zu verhängen und ihr die gemeinsam bewohnte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

Der Verfahrenswert beläuft sich gem. §§ 49 Abs. 1, 1. Hs., 41 FamGKG auf 2.500,00 EUR (2.000,00 EUR + 3.000,00 EUR : 2).

 

Rz. 19

Wird eine einstweilige Anordnung für mehrere Personen beantragt (Ehefrau und Kinder), liegen verschiedene Verfahrensgegenstände vor, so dass hier zu addieren ist. Daneben kommt eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV nicht in Betracht.[7]

 

Beispiel 14: Gewaltschutzverfahren, Vertretung mehrerer Antragsteller

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau und die beiden volljährigen Kinder, gegen den Ehemann und Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung ein vorläufiges Kontakt- und Näherungsverbot zu verhängen.

Jeder Antrag ist gem. §§ 49 Abs. 1, 1. Hs., 41 FamGKG mit 1.000,00 EUR zu bewerten (s.o. Rdn 17). Gem. § 33 Abs. 1 FamGKG ergibt sich ein Gesamtwert in Höhe von 3.000,00 EUR.

 

Rz. 20

Dagegen findet keine Addition statt, wenn in einem Verfahren mehrere Gewaltschutzanordnungen auf derselben Grundlage ergehen (also z.B. ein Näherungsverbot, ein Kontaktaufnahmeverbot usw. nach § 1 GewSchG).[8]

 

Beispiel 15: Gewaltschutzverfahren, mehrere Anordnungen nach § 1 GewSchG

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann im Wege der einstweiligen Anordnung sowohl ein Kontakt- als auch ein Näherungsverbot zu verhängen und ihm zu untersagen, sich an bestimmten Orten (Arbeitsplatz, Kindergarten etc.) aufzuhalten.

Der Verfahrenswert beläuft sich gem. §§ 49 Abs. 1, 1. Hs., 41 FamGKG auf 1.000,00 EUR. Eine Wertaddition oder eine Erhöhung wegen mehrerer beantragter Maßnahmen i.S.v. § 1 GewSchG kommt nicht in Betracht.

 

Rz. 21

Je nach Bedeutung, insbesondere bei Vorwegnahme der Hauptsache, kann hier auch ein höherer Wert bis zum Wert der Hauptsache angenommen werden. Die Auffassung, dass der Verfahrenswert auf den Wert der Hauptsache festzusetzen sei, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt werde,[9] ist allerdings unzutreffend. Insoweit liegt vielmehr ein Mehrwert in Höhe des Hauptsachewerts vor.[10]

 

Beispiel 16: Einstweilige Anordnung zur Wohnungsbetretung mit Vergleich zur Hauptsache

Der Anwalt beantragt für seine Mandantin beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner das Betreten der ehelichen Wohnung zu untersagen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich der Antragsgegner verpflichtet, die Ehewohnung dauerhaft an die Antragstellerin zu überlassen.

Das Verfahren hat einen Wert von 1.500,00 EUR. Der Vergleich hat einen (Mehr-)Wert in Höhe von 3.000,00 EUR.

 

Rz. 22

Diese Werte gelten nicht nur für die erstmalige Anordnung einer Maßnahme, sondern auch für Verfahren auf Verlängerung einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 S. 2, 2. Hs.; § 2 Abs. 2 S. 3 GewSchG.

 

Beispiel 17: Gewaltschutzgesetz, Verlängerung einer einstweiligen Anordnung

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann im Wege der einstweiligen Anordnung ein Kontakt- und Näherungsverbot zu verhängen. Das Gericht erlässt nach Erörterung ein Kontakt- und Näherungsverbot für die Dauer von sechs Monaten. Wenige Tage vor Ablauf der sechs Monate beantragt der Anwalt für die Ehefrau die Verlängerung der Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung.

Das Verlängerungsverfahren ist eine eigene selbstständige Angelegenheit, in der die Gebühren erneut entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG).[11] Daher bedarf es auch einer gesonderten Wertfestsetzung. Es gilt hier grundsätzlich der gleiche Wert wie im erstmaligen Anordnungsverfahren, also 1.000,00 EUR.

[6] OLG Frankfurt AGS 2014, 522 = NJW-Spezial 2014, 733 = NZFam 2015, 84 = FF 2015, 130 = FamRB 2015, 183.
[7] OLG Frankfurt AGS 2016...

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