Rz. 135
Nach dem Tod des Betreuten bestimmt das Betreuungsgericht nach § 168 Abs. 3 FamFG, in welcher Höhe und zu welchem Fälligkeitszeitpunkt Zahlungen aus dem Nachlass zu leisten sind, wenn zu Lebzeiten des Betreuten Vergütungsbeträge aus der Staatskasse beglichen wurden. Dafür ist das Betreuungsgericht zuständig, §§ 292, 168 FamFG. Soweit die Staatskasse die Forderung des Betreuers erfüllt, gehen gem. § 1881 BGB (bis 31.12.2022: §§ 1836e Abs. 1 S. 1, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) dessen Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung gegen den Betroffenen auf die Staatskasse über. Es handelt sich um einen Anspruch, der nicht originär gegenüber dem Erben entsteht, sondern sich zu Lebzeiten des Betreuten gegen diesen gerichtet hat und nach dessen Tod als Nachlassverbindlichkeit "von diesem herrührt" (§ 1967 Abs. 1 BGB). Auf Verlangen sind die Erben verpflichtet, dem Betreuungsgericht ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Die Erben haften kraft Gesetzes nur mit dem Nachlass für solche staatlichen Rückforderungsansprüche.
Rz. 136
Der Tod des Betreuten im Regressverfahren gem. § 1881 BGB (bis 31.12.2022: § 1836e BGB a.F.) führt nicht zur förmlichen Unterbrechung, sondern zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die Rechtsnachfolger von Amts wegen. Die unbekannten Erben werden dabei durch den Nachlasspfleger gesetzlich vertreten. Beim Eintritt des Todes des Betreuten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist eine Titelumschreibung auf die Erben ohne Vorbehalt möglich. Zur Beschränkung ihrer Haftung müssen sie eine Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 781, 784 Abs. 1, 785, 767 ZPO erheben.
Rz. 137
Rückforderungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe sind gegenüber dem Regressanspruch gem. § 1881 BGB (bis 31.12.2022: § 1836e Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) nicht vorrangig. Das haftende Aktivvermögen wird nicht bereits durch das Bestehen und die Titulierung eines Anspruchs geschmälert, sondern erst mit dessen Durchsetzung.
Rz. 138
Die Ansprüche nach §§ 1875 ff. BGB (bis 31.12.2022: §§ 1835 ff. BGB a.F.) sind nach dem Tod des Mündels bzw. Betreuten Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe des Mündels bzw. Betreuten nach § 1881 BGB (bis 31.12.2022: § 1836e BGB a.F.) nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses unter Berücksichtigung von § 102 Abs. 3 und 4 SGB XII haftet. Da der soziale Schutzzweck zugunsten des Mündels bzw. Betreuten mit dessen Tod entfällt, findet § 1880 Abs. 2 iVm § 1881 S. 2 letzter Hs. BGB (bis 31.12.2022: § 1836c BGB a.F.) auf den Erben keine Anwendung. Die Dürftigkeitseinrede des Erben nach § 1990 BGB in Bezug auf einen sozialrechtlichen Erstattungsbescheid ist nicht bei der Anfechtungsklage gegen den Bescheid, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X).