Rz. 628

Wurde einem übereinstimmenden Antrag aller Miterben bzw. des Alleinerben auf Anordnung der Nachlassverwaltung stattgegeben, so ist eine Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss nicht statthaft, § 359 Abs. 1 FamFG.

Haben einzelne Miterben Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt, so dürfte diesem Antrag gem. § 2062 S. 1 BGB nicht stattgegeben werden. Ein entgegen dieser Vorschrift erlassener Anordnungsbeschluss ist mit der befristeten Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

Gegen die Auswahl einer bestimmten Person als Nachlassverwalter gilt allgemeines Beschwerderecht nach §§ 58 ff. FamFG, und nicht etwa das Beschwerderecht nach § 359 Abs. 1 FamFG, denn dieser Fall ist dort nicht genannt.

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