Rz. 48

 
Gegenstand Gegenstandswert
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Stufenklagen Interesse des Klägers an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Teilwert seines Anteils zzgl. Aufwand für Prüfung Vollständigkeit und Richtigkeit entsprechend § 22 S. 1 JVEG;[44] Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (hier: im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Wege der Stufenklage) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten; der eigene Zeitaufwand des Verpflichteten kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 21 EUR pro Stunde ergeben (§ 22 S. 1 JVEG)[45]
Ausschlagung der Erbschaft Interesse des Auftraggebers an der Ausschlagung, also in der Regel Höhe der Überschuldung, unabhängig, ob Allein- oder Miterbe, da gesamtschuldnerische Haftung mit vollem Privatvermögen drohen kann;[46] Wert nach § 103 Abs. 1 GNotKG,[47] der nach § 103 Abs. 2 GNotKG auch für einen Hof Anwendung findet
Eidesstattliche Versicherung Wert richtet sich nach dem Aufwand, also Zeit und Kosten für die eidesstattliche Versicherung[48]
Erbscheinsantrag

Bestand des Nachlasses[49] (alle Aktiva und Passiva, wobei nur Erblasserschulden, nicht also Vermächtnisse,[50] Auflagen,[51] Pflichtteilsansprüche,[52] Erbschaftsteuer[53] und nunmehr auch nicht, anders als nach § 107 Abs. 2 KostO, Bestattungskosten[54] abzuziehen sind) zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 40 Abs. 1 GNotKG;

auf Grundstück für Grundbuchzwecke beschränkter Erbschein, der nach dem Grundstückswert zu bemessen ist, ist nach § 40 GNotKG nicht mehr zulässig, da § 107 Abs. 3 KostO ersatzlos gestrichen wurde[55]

Wert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich dabei nach § 32 Abs. 1 RVG nach dem Anteil des/der vertretenen Miterben[56]
Erbschein: Teilerbschein bei Teilerbschein Anteil des jeweiligen Miterben nach § 40 Abs. 2 S. 1 GNotKG[57] am bereinigten Nachlasswert
Erbschein: beschränkter (z.B. Inlandsvermögen) Teil des betreffenden Nachlasses, also z.B. im Inland belegenes Nachlassvermögen, § 40 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 GNotKG ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, § 40 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 GNotKG; soweit der Geschäftswert, z.B. wegen Schulden, nach § 40 Abs. 1 und 2 GNotKG niedriger, ist dieser nach § 40 Abs. 3 S. 2 GNotKG anzunehmen[58]
Erbschein: Vorerbe voller Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls ohne Berücksichtigung von Beschränkungen aufgrund der Vorerbenstellung[59]
Erbschein: Nacherbe Wert des bei Eintritt des Nacherbfalles vorhandenen Vermögens[60]
Erbschein: Hoferbfolge Wert des Hofes nach Abzug der nur auf diesem lastenden Verbindlichkeiten, § 40 Abs. 1 S. 3 GNotKG, § 15 Abs. 2 HöfeO[61]
Erbschein: Beschwerdeverfahren nach freien Ermessen des Gerichts, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers am Nachlass[62] und entsprechend der Grundsätze der erstinstanzlichen Wertbemessung; verfolgt Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mit der Beschwerde weiter, richtet sich der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens nach dem Wert des Nachlasses gem. § 40 Abs. 1 GNotKG, auch wenn der Beschwerdeführer lediglich eine höhere Quote anstrebt, als vom Nachlassgericht bereits festgestellt; für Gebühren der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdegegners ist der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert nicht maßgeblich, wenn der Beschwerdegegner nur eine Erbquote beansprucht, sondern richtet sich nach dem Wert des vom Beschwerdegegner beanspruchten Erbteils,[63] wobei richtiger ein Abstellen auf die Quote wäre, da der Wert des Anteils im Erbscheinsverfahren häufig noch nicht feststehen wird
Erbengemeinschaft: Aufteilung nur einzelner Vermögensgegenstände streitig (einschließlich Beendigung durch Vergleich) Wert der einzelnen Gegenstände unter Berücksichtigung des Anteils des Miterben;[64] bei Vergleich i.d.R. Wert des Anteils des Miterben am Nachlass, da dies seinem wirtschaftlichen Interesse entspricht[65]
Erbengemeinschaft: Ausgleichung § 3 ZPO; Interesse des Klägers an der Ausgleichung, also Wert um den sich sein Erbteil durch Ausgleichungsbetrag erhöht[66]
Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung § 3 ZPO, ist das Interesse des Klägers und somit sein Anteil am Nachlass maßgebend; Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes des Streitgegenstandes erforderlich,[67] aufgelaufene Zinsen auf einem zu teilenden Konto sind dabei streitwerterhöhend zu berücksichtigen (es handelt sich nicht um Nebenforderungen i.S.v. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, sondern sie sind Teil der Berechnung des Hauptanspruches);[68] Streitwert für die Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan) bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dem Auseinandersetzungsplan;[69] anders als ...

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