Rz. 34
Bei Vertretung des Erblassers oder eines oder mehrerer Erben einer Erbengemeinschaft ist die Gestaltung eines Erbvertrages oder eines Erbauseinandersetzungsvertrages häufig Gegenstand des anwaltlichen Auftrages.
1. Erbvertrag
Rz. 35
Anders als bei der umstrittenen Vergütung bei der Erstellung eines Testaments, die nach dem Wortlaut von Vorbem. 2.3 Abs. 3 nicht zu einer Geschäftsgebühr führen soll, ist für die Erstellung bzw. Mitwirkung am Abschluss eines Erbvertrags regelmäßig von der Entstehung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 2.3 Abs. 3 entsprechend den Vorschriften der Nr. 2300 VV RVG auszugehen. Somit entsteht für diese Tätigkeit eine Gebühr von 0,5 bis 2,5. Zur Bestimmung der Gebühr in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen ist § 14 RVG ausschlaggebend.
2. Testament
Rz. 36
Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit bei der Errichtung von Testamenten ist umstritten, denn es soll mangels Außenwirkung keine Geschäftsgebühr ausgelöst werden. Vielmehr soll es sich bei dieser Tätigkeit um eine reine Beratung handeln, mit der Folge, dass die Abrechnung einer über eine Erstberatungsgebühr hinausgehenden Tätigkeit einer Vergütungsvereinbarung bedarf. Überzeugend erscheint diese Auffassung nicht, denn – wenn auch verzögert – entfaltet auch oder gerade ein Testament Wirkungen gegenüber Außenstehenden. Anders soll die Situation bei der Errichtung von zwei aufeinander abgestimmten Testamenten sein, die so gestaltet sind, dass der Widerruf des einen auch den des anderen zur Folge hat. Das soll eine Geschäftsgebühr entstehen lassen. Der BGH hat die Frage, ob Beratungs- oder Geschäftsgebühren entstehen, zwischenzeitlich entschieden. Danach soll weder der Entwurf eines Testaments noch die Gestaltung zweier aufeinander abgestimmter Testamente die Abrechnung einer Geschäftsgebühr rechtfertigen. Der BGH führt dazu in den Urteilsgründen aus: "Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG wird in diesem Fall jedoch nur ausgelöst, wenn sich die Mitwirkung auf einen Vertrag bezieht. Dessen Ausrichtung auf eine andere Vertragspartei rechtfertigt die gebührenrechtliche Gleichbehandlung mit dem Fall, dass der Rechtsanwalt selbst nach außen tätig werden soll." Das sei bei einem Testament nicht der Fall. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass Testamente regelmäßig zwar nicht sofort, aber langfristig eine Außenwirkung entfalten und gerade mit dieser Zielrichtung errichtet werden und Rechtsverhältnisse am Nachlass des Erbblassers im Verhältnis zu Dritten, den Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Gläubigern, (unabänderlich) regeln.
3. Erbauseinandersetzungsvertrag
Rz. 37
Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist im außergerichtlichen Tätigkeitsbereich bei der Vertretung eines oder mehrerer Miterben ein sehr häufiger Mandatsgegenstand: Entweder lautet der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, den/die Auftraggeber als Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu vertreten und einen Auseinandersetzungsvertrag zu entwerfen oder den/die Auftraggeber beim Abschluss des Vertrages zu vertreten.
Die üblichen Tätigkeiten sind
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die Informationsbeschaffung und |
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die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen (Ermittlung der der Erbengemeinschaft zugrunde liegenden Erblasserverfügung(en) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht oder der zugrunde gelegten gesetzlichen Erbfolge) |
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die Vertretung des/der Auftraggeber nach außen gegenüber den weiteren Miterben und |
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die Besprechung der Rechtslage und der Möglichkeiten einer außergerichtlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit den Miterben. Hinzu kommt regelmäßig |
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die Vertretung/Begleitung des/der Auftraggeber beim Vertragsschluss z.B. vor einem Notar oder dem Gericht. |
Die Geschäftsgebühr stellt hierbei die sog. Betriebsgebühr dar. Daneben können "die Allgemeinen Gebühren" des ersten Teils des VV RVG entstehen:
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die Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG |
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die Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV RVG |
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die Hebegebühr, Nr. 1009 VV RVG |
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die Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG, soweit ein Klageauftrag vorlag. |
a) Vertretung
Rz. 38
Beispiel
Der Rechtsanwalt wird beauftragt, Auftraggeber M als Miterben bei der Teilung einer Erbengemeinschaft bestehend aus fünf Personen zu vertreten. Die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind durchschnittlich. Das Testament ist lückenhaft und auslegungsbedürftig formuliert. Im Nachlass befindet sich eine Immobilie und Bar- und Depotvermögen. Im Testament des Erblassers sind verschiedene Auflagen und Vermächtnisse sowohl zugunsten von Miterben als auch anderer Dritter ausgesetzt. Der auf den Auftraggeber entfallende Wert des Na...