Rz. 22

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG soll die vom Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung Dritten gegenüber nicht verbindlich sein, soweit sie unbillig ist. Diese Regelung betrifft den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber Dritten (z.B. Gegner oder Rechtschutzversicherung). Die Bestimmung dem Auftraggeber gegenüber ist damit nicht eingeschränkt.

Zur Frage, wann eine Unbilligkeit angenommen wird, gibt es verschiedene, sehr widersprüchliche Theorien. Festgehalten werden kann, dass Unbilligkeit angenommen wird, wenn die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts die als billig zugestandene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt.[18] Für die Bestimmung kommt es auf den Einzelfall an, und darauf, dass die Kriterien des § 14 RVG detailliert abgewogen und bestimmt worden sind.

 

Rz. 23

Der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast für die zutreffende Ausübung des Ermessens. Im Falle des Erstattungsanspruchs trifft die Beweislast für die unbillige Ermessensausübung den erstattungspflichtigen Dritten.

Im Streitfall zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt ist gemäß § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer über die Gebührenbestimmung und deren Angemessenheit einzuholen. Dies gilt jedoch nur im ordentlichen Gerichtsverfahren. Das Gericht ist jedoch nicht an das Gutachten bei der Entscheidungsfindung gebunden. Beabsichtigt das Gericht die Kürzung der Gebühren, ist die Einholung eines Gutachtens zwingend. Unterbleibt dies entgegen § 14 RVG, kann das einen Verfahrensfehler darstellen, der nach entsprechendem erstinstanzlichen Hinweis des Rechtsanwaltes zu einer Zurückverweisung im Berufungsverfahren führen kann.[19]

[18] In Anbetracht der Änderungen bei der Toleranzgrenze kann es insoweit zu Änderungen kommen.
[19] RMOLK RVG/Baumgärtel, § 14 Rn 16.

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