Martin Lindenau, Dominikus Arweiler
Rz. 66
Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten Gestaltungsfreiheit ist es dem Vollmachtgeber unbenommen, einzelne Rechtsgeschäfte von dem Zuständigkeitsbereich des Bevollmächtigten auszunehmen und den konkreten Handlungsspielraum in Gestalt eines Ermächtigungskatalogs niederzulegen. Nicht selten wird es sogar zweckdienlich erscheinen, die Vorsorgevollmacht in Bezug auf die Reichweite als Generalvollmacht auszugestalten, um sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte nicht an der umfassenden und abschließenden Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtgebers gehindert wird. Bei notarieller Beurkundung der Vollmacht wirkt sich die Ausgestaltung als Generalvollmacht ggf. auf die Höhe der Gebühr aus.
Rz. 67
In der Kautelarpraxis mit Augenmaß zu behandelnde und im Einzelfall mit der Mandantschaft zu erörternde Einschränkungen sind stets die Zulässigkeit von Schenkungen, das Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB und die Zulässigkeit einer Unterbevollmächtigung.
Ein "Dauerbrenner" der Kautelarpraxis im Zusammenhang mit der Gestaltung von Vorsorgevollmachten ist die Frage, ob und bejahendenfalls inwieweit der Bevollmächtigte zu Schenkungen aus dem Vermögen des Vollmachtgebers berechtigt sein soll.
In Betracht kommen im Rahmen der Vollmachtserteilung vor allem folgende Gestaltungsoptionen:
(1) |
Vollständiger Ausschluss von Schenkungen/gemischten Schenkungen; |
(2) |
Erteilung der Befugnis zur Vornahme von Schenkungen (ggf. differenzierend nach Schenkungen an Dritte oder auch an sich selbst – in diesem muss die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Bei Schenkungen von Grundbesitz sollte daran gedacht werden, dass die Vollmacht entsprechend der Vorgaben des GBO wenigstens der Beglaubigung bedarf. |
(3) |
Erteilung einer Schenkungserlaubnis, jedoch mit Einschränkungen (Schenkungen nur an Familienmitglieder (diese sollten eindeutig definiert werden) oder auf bestimmte Vermögensgegenstände oder einen bestimmten Wert (z.B. Geldschenkungen in einer Höhe bis 5.000 EUR; |
(4) |
Einschränkung der Schenkungserlaubnis insoweit, als dass der Bevollmächtigte Schenkungen nur in dem Umfang tätigen darf, der einem Betreuer gestattet ist. |
Rz. 68
Auch im Rahmen der Frage, ob Schenkungen zulässig, ausgeschlossen oder in sonstiger Weise eingeschränkt sein sollen, muss im Vorfeld zwischen dem Außen- und Innenverhältnis differenziert werden. Ist der Bevollmächtigte bezüglich Schenkungen im Außenverhältnis beschränkt, birgt diese Einschränkung Risiken hinsichtlich einer Vielzahl von Rechtsgeschäften, da eine Schenkung bzw. eine gemischte Schenkung nicht immer mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Würde man dagegen die Beschränkung dann nur auf das Innenverhältnis beziehen, droht wie stets ein Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten, der im Nachhinein nicht immer korrigiert werden kann. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang eine lückenlose Aufklärung des Mandanten.
Praxistipp
Eine unbeschränkte Vorsorgevollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten die Ausführung von Schenkungen, etwa zur Optimierung der persönlichen, revolvierenden Freibeträge des Erbschaftsteuergesetzes (§§ 14, 16 ErbStG) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Soll der Bevollmächtigte zudem in die Lage versetzt werden, in Vertretung des Vollmachtgebers mit sich selbst einen Schenkungsvertrag abschließen zu dürfen, ist zudem die Befreiung von § 181 BGB zwingend erforderlich. Sollten Schenkungen ausgeschlossen oder beschränkt werden, empfiehlt es sich, diese Regelung lediglich auf das Innenverhältnis zu beschränken, um eine reibungslose Funktionsweise der Vollmacht sicherzustellen.
Rz. 69
Bei der Beratung vermögender Mandantschaft sollte, sofern ein hinreichendes Vertrauensverhältnis zu dem oder den Bevollmächtigten gegeben ist, insbesondere auf die schenkungsteuerlichen Vorteile einer umfassenden Befreiung hingewiesen werden, auch um ggf. Vermögen auf den Ehepartner umschichten zu können oder um Vermögen auf Enkel übertragen zu können (sog. Enkelsprung).
Rz. 70
Das Recht zur Unterbevollmächtigung kann eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Im letzteren Fall bestünde jedoch das Risiko, dass der Bevollmächtige seinen Pflichten wegen der schieren Anzahl an Aufgaben, die er zusätzlich zur Bewältigung seines Alltags wahrzunehmen hat, nicht mehr nachzukommen vermag. Gleichwohl liegt es nicht im Interesse des Vollmachtgebers, dem Bevollmächtigten ein grenzenloses Recht zur Unterbevollmächtigung einzuräumen. Der Vollmachtgeber vertraut bei Erteilung der Vorsorgevollmacht darauf, dass der Bevollmächtigte die anvertrauten Aufgaben persönlich erledigen wird. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Erteilung von Untervollmachten auf einzelne, ggf. im Rahmen eines Katalogs definierte Angelegenheiten zu beschränken.
Rz. 71
Praxistipp
Die Mandantschaft sollte indessen im Sinne einer lückenlosen Aufklärung über folgendes Risiko aufgeklärt werden: Je restriktiver und enger der Vollmachtgeber den Zuständigkeitsbereich...