Rz. 342
Es sind eher seltene Fälle, bei denen ein nennenswerter Nachlass auf einmal vollständig auseinandergesetzt wird. Auch ohne dass ein Aufschub der Auseinandersetzung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart würde, erfolgt häufig eine sachliche (treffender: gegenständliche) Teilauseinandersetzung. Nach der Begleichung einiger Schulden verkauft man zuerst einmal das Aktienpaket und verteilt daraus den Erlös. Sodann wird in gleicher Weise mit einem Haus, das keiner der Miterben haben will, verfahren und daraus u.a. Hypotheken-Schulden beglichen und dann der Rest aufgeteilt.
Die Absprache, eine gegenständliche Teilauseinandersetzung durchzuführen, bedarf der Zustimmung aller Miterben. Die Durchführung kann sehr unterschiedlich erfolgen: Es kann der Oldtimer einem der Miterben unter Anrechnung auf seinen Erbteil zugewiesen werden; es kann der Oldtimer auch verkauft werden und das Geld unter den Erben aufgeteilt werden. Die erstgenannte Art der Teilauseinandersetzung wird weiter unten Rdn 344 behandelt.
Bei der zweitgenannten Absprache stellt sich die Frage, ob Eltern z.B. dabei mehrere ihrer Kinder vertreten können oder ob dem § 181 BGB entgegensteht. Die Übereinkunft selbst ist ebenso wie die Vereinbarung der Auseinandersetzung des Gesamtnachlasses nicht formbedürftig. Wie bei der Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses, stehen einer Teilauseinandersetzung §§ 1629, 181, 1795 BGB nicht entgegen, soweit diese nur nach den Regeln des Gesetzes (siehe Rdn 300 ff.) erfolgt.
Rz. 343
§§ 181, 1795 BGB sind auf einen Teilauseinandersetzungsvertrag, der nur die Teilungsanordnungen des Erblassers befolgt (siehe Rdn 300 ff.), nicht anwendbar. Ein nächster Teilauseinandersetzungsvertrag, der z.B. auch auf dem Vertragswillen der Miterben beruht (siehe Rdn 314 ff.), der z.B. die Grundstücke verteilt, unterliegt den Regeln, wie sie oben für vertragliche Auseinandersetzungsvereinbarungen geschildert wurden. §§ 181, 1795 BGB sind anwendbar.
Rz. 344
Umstritten sind die Fälle, in denen man nur beschließt, Nachlassgegenstände zu verkaufen. Hier kann man davon ausgehen, dass man den Erlös entweder zur Bezahlung von Nachlassverbindlichkeiten braucht oder dass man ihn unter den Miterben aufteilt oder dass man nur erst mal die Gelegenheit zu einem günstigen Verkauf wahrnimmt, um später darüber nachzudenken, was mit dem Erlös geschieht.
Rz. 345
Ist von vornherein die Aufteilung des Verkaufserlöses, der als Surrogat des Grundstücks in den Nachlass fällt (§ 2041 BGB), geplant, gibt es z.B. eine entsprechende Bemerkung in einem notariellen Vertrag (wenn es sich um den Verkauf eines Grundstücks handelt), so soll es sich nach einer Meinung um einen Teil-Auseinandersetzungsvertrag handeln, bei dem dann § 181 BGB eingreifen würde. Das Reichsgericht prüft in diesem Zusammenhang § 181 BGB nur unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung einer Verbindlichkeit und meint von daher zu Recht, dass der Kaufvertrag solange noch nicht rechtswirksam ist, bis er gerichtlich genehmigt ist (§ 1821 BGB), und dass daher die Aufteilung der Kaufpreisforderung noch nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit (§ 181 BGB) bezahlt wird. Die Rechtsprechung war zum Zeitpunkt der Entscheidung des RG (Oktober 1918) noch nicht auf dem Stand, dass man bei einer Nachlassauseinandersetzung § 181 BGB dann nicht anwendet, wenn sie nach den Regeln des Gesetzes (§ 2042 BGB) erfolgt. Dies ist erst seit der Entscheidung des BGH von 1956 vollumfänglich anerkannt.
Rz. 346
Heute gilt: Beim Verkauf ebenso wie bei der Übereignung von Nachlassgegenständen stehen Elternteile und deren Kinder als Miterben auf derselben Seite, nämlich auf der Verkäufer- bzw. Veräußererseite (siehe Rdn 182). Es handelt sich also um gleichgerichtete Willenserklärungen aller Verkäufer, auf die § 181 BGB (Mehrvertretung) nicht anwendbar ist. Es bedarf also keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB).
Die Absprache, dass man den Verkaufserlös aufteilen will, ist Motiv für den Verkauf, aber kein selbstständiger Erbauseinandersetzungsvertrag, weshalb sie nicht im notariellen Kaufvertrag beurkundet ist. Keinesfalls sind die Absprache der Miterben und der Verkauf ein einheitlicher Vertrag, da auch ganz verschiedene Personen beteiligt sind: bei der Absprache die Erben, bei dem Verkauf die Erben und der Käufer.
Rz. 347
Erfolgt die Aufteilung der Kaufpreisforderung in der notariellen Urkunde und entspricht sie den Regeln des Gesetzes (§§ 2042 Abs. 2, 752 BGB), dann wird § 181 BGB nicht tangiert. Es wird also beim Verkauf des Grundstücks durch die Miterbengemeinschaft – nach heutiger Ansicht – auch § 181 BGB nicht verletzt (siehe Rdn 346). Von daher ist es belanglos, ob von vornherein die Aufteilung des Kaufpreises geplant ist oder ob sie nachträglich vorgenommen wird. Es handelt sich also um den Verkauf eines Nachlassgegenstandes nebst Teilauseinandersetzung (der Kaufpreisforderung) nach den gesetzlichen Regeln, weil die Forderung im Wege der Naturalteilung aufgeteilt wird (§§ 2042 Abs...