Rz. 222
Dies ist die Normsituation des § 2305 BGB. Diese Vorschrift gibt dem Pflichtteilsberechtigten eine (schuldrechtliche) Geldforderung, die der Höhe nach auf die Differenz zwischen dem zugewandten Erbteil und dem vollem Pflichtteil (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) begrenzt ist.[416] Dies ist der sog. Pflichtteilsrestanspruch oder Zusatzpflichtteil.
Beispiel
Der Erblasser setzt seinen Ehegatten, mit dem er in Gütertrennung lebt, und seinen Sohn S zu je 1/12 als Erben ein. Sein anderes einziges Kind T beruft er zu 5/6 als Erben. Der Pflichtteil des Ehegatten und des S beträgt allerdings je 1/6 (§§ 1931 Abs. 4, 2303 BGB). Demnach haben beide jeweils noch einen Pflichtteilsrestanspruch in Höhe von 1/12.
Rz. 223
Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so verliert er grundsätzlich (Ausnahme: Zugewinngemeinschaft) den ihm hinterlassenen Erbteil,[417] da er ja insoweit nicht enterbt war. Er behält allerdings den Pflichtteilsrestanspruch (den Differenzanspruch, der nicht ausschlagungsabhängig ist).[418] Wer in Unkenntnis dieser Rechtslage ausgeschlagen hat, weil er glaubte, nur so den Pflichtteil zu erlangen, kann nach wohl h.M. die Ausschlagungserklärung nicht anfechten.[419] Es handelt sich um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum.
Sonderfälle:
▪ | Bei der Vergleichsberechnung (hinterlassener Erbteil/Hälfte des gesetzlichen Erbteils) sind Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten (§§ 2315, 2316 BGB) zu beachten.[420] |
▪ | Bei Zugewinngemeinschaft unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern gilt: Nimmt der überlebende Ehegatte/Lebenspartner die Erbschaft an, so bestimmt sich die Höhe seines Pflichtteilsrestanspruchs nach dem erhöhten gesetzlichen Erbteil (§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB, § 6 S. 2 LPartG). Schlägt der überlebende Ehegatte/Lebenspartner aus, kann er wegen der Sonderregelung des § 1371 Abs. 3 BGB trotz Ausschlagung seinen Pflichtteil verlangen, allerdings berechnet nur aus dem nicht erhöhten Erbteil des § 1931 Abs. 1 BGB.[421] |
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