Rz. 99

Der Anwalt des Antragsgegners erhält für dessen Vertretung eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,5 (Nr. 3307 VV). Mit dieser Gebühr ist seine gesamte Tätigkeit im Mahnverfahren einschließlich der Entgegennahme der Information, einer Prüfung der Erfolgsaussichten[44] und einer eventuellen Begründung des Widerspruchs abgegolten.[45]

 

Rz. 100

Wird der Vertreter des Antragsgegners – entgegen § 702 Abs. 2 ZPO – ausnahmsweise auch im Verfahren auf Erlass des Vollstreckungsbescheids beteiligt, wird seine Tätigkeit ebenfalls durch die Gebühr der Nr. 3307 VV mit abgegolten. Eine Gebühr nach Nr. 3308 VV ist nur dem Antragsteller vorbehalten.

 

Rz. 101

Allerdings kommt auch jetzt für den Vertreter des Antragsgegners aufgrund der Verweisung der Vorbem. 3.3.2 VV eine Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV i.V.m. Nr. 3104 VV in Betracht, wenn der Anwalt eine Besprechung mit dem Gegner oder einem Dritten zur Erledigung oder Vermeidung des Mahnverfahrens oder zur Vermeidung des nachfolgenden streitigen Verfahrens führt.

 

Rz. 102

Stellt der Vertreter des Antragsgegners mit dem Widerspruch bereits den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 S. l ZPO), so gehört diese zusätzliche Tätigkeit nicht mehr zur Gebührenangelegenheit des Mahnverfahrens. Vielmehr verdient der Anwalt mit dem Streitantrag bereits die Verfahrensgebühr des folgenden Rechtsstreits nach Nr. 3100 VV.[46]

 

Rz. 103

Ebenso zählt die Erhebung des Einspruchs nicht mehr zum Mahnverfahren. Diese Tätigkeit gehört vielmehr zum nachfolgenden Rechtszug und löst bereits dort die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus.[47]

 

Rz. 104

Auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV wird auf die nachfolgende Verfahrensgebühr des Rechtsstreits angerechnet (Anm. zu Nr. 3307 VV). Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr unterbleibt dagegen gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, wenn seit der Beendigung des Mahnverfahrens mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen sind.[48]

 

Rz. 105

Ebenso ist eine Terminsgebühr anzurechnen (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV); es sei denn, zwischen Mahnverfahren und streitigen Verfahren liegen mehr als zwei Kalenderjahre (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).

 

Rz. 106

Legt der Antragsteller gegen den Nichterlass des Vollstreckungsbescheids sofortige Beschwerde ein (siehe Rdn 94) und wird der Anwalt des Antragsgegners auch in diesem Verfahren beauftragt, so handelt es sich auch für ihn nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG um eine besondere Angelegenheit, in der er eine gesonderte Vergütung nach Nr. 3500 VV erhält. Gleiches gilt für ein Erinnerungsverfahren (siehe Rdn 97).

[44] Kein Fall der Nrn. 2100 ff. VV, da der Widerspruch kein Rechtsmittel ist.
[45] AnwK-RVG/Mock, Nr. 3307 Rn 7 f.
[46] OLG Köln AGS 2007, 344; OLG Hamm AnwBl. 1989, 682 = MDR 1989, 648; AnwK-RVG/Mock, Nr. 3307 Rn 24 ff.
[47] OLG München 1962, 617; Hansens, RVGreport 2004, 123.
[48] AG Siegburg AGS 2016, 268 = NJW-Spezial 2016, 413; AG Grünstadt AGS 2019, 209 = NJW-Spezial 2019, 317; so auch schon zur BRAGO: OLG München AGS 2001, 51 = NJW-RR 2000, 1721; N. Schneider, MDR 2003, 727; ders., NJW-Spezial 2020, 91; ders., AGS 2003, 240; AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 293; unzutreffend AG Grünstadt AGS 2020, 10 = JurBüro 2020, 185.

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