Rz. 138

Grundsätzlich ist der Antragsgegner am Verfahren auf Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht beteiligt (§ 702 Abs. 2 ZPO). Denkbar ist aber auch, dass der Anwalt des Antragsgegners sich im Verfahren auf Erlass des Vollstreckungsbescheids beteiligt, etwa wenn er eine Stellungnahme über den Umfang des eingelegten Widerspruchs abgibt oder sich anderweitig über den Antrag des Antragstellers auslässt. In diesem Fall verdient der Anwalt des Antragsgegners keine weitere Vergütung. Seine gesamte Tätigkeit ist durch die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG).

 

Beispiel 93: Tätigkeit des Antragsgegnervertreters im Verfahren auf Erlass des Vollstreckungsbescheids

Gegen den Mahnbescheid über 3.000,00 EUR hat der Anwalt erst nach Ablauf der zwei Wochen des § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Widerspruch eingelegt. Daraufhin beantragt der Anwalt des Antragsgegners den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, weil er der Auffassung ist, der Widerspruch sei verspätet und daher unbeachtlich. Der Anwalt des Antragsgegners weist darauf hin, dass eine "Widerspruchsfrist" nicht vorgesehen ist und ein Widerspruch so lange zu berücksichtigen ist, als noch kein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids bei Gericht eingegangen ist.

Der Anwalt ist hier zwar auch im Verfahren auf Erlass des Vollstreckungsbescheids tätig geworden. Er erhält jedoch neben der 0,5-Gebühr nach Nr. 3307 VV keine weiteren Gebühren, insbesondere keine Gebühr nach Nr. 3308 VV, da diese nur dem Antragsteller vorbehalten ist.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   111,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 131,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   24,89 EUR
Gesamt   155,89 EUR

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