Rz. 35
Im Mahnverfahren kann auch eine Terminsgebühr entstehen. Da hier allerdings keine gerichtlichen Termine stattfinden, kann die Terminsgebühr nur unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV anfallen, also wenn der Anwalt eine Besprechung mit dem Gegner oder einem Dritten zur Erledigung oder Vermeidung des Mahnverfahrens oder zur Vermeidung des nachfolgenden streitigen Verfahrens führt. Dass es zu einer Einigung kommt, ist nicht erforderlich.
Rz. 36
Zur Titulierung der Terminsgebühr im Vollstreckungsbescheid siehe unten Beispiel 65.
Beispiel 13: Mahnverfahren mit Besprechung
Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Anschließend führt er mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen, die jedoch zu keinem Ergebnis führen. Daraufhin legt der Gegner Widerspruch ein.
Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV entsteht jetzt auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.2, Nr. 3104 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
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614,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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736,80 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.370,80 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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260,45 EUR |
Gesamt |
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1.631,25 EUR |
Rz. 37
Die Terminsgebühr kann nicht nur neben der vollen 1,0-Verfahrensgebühr entstehen, sondern auch neben einer 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV. Ebenso wie im Rechtsstreit ist auch hier für die Terminsgebühr eine gerichtliche Anhängigkeit nicht erforderlich.
Beispiel 14: Besprechung zur Vermeidung des Mahnverfahrens
Der Anwalt wird beauftragt, einen Mahnbescheid über 3.000,00 EUR zu beantragen. Bevor es zur Einreichung des Mahnantrags kommt, findet eine Besprechung mit dem Gegner statt, der daraufhin anerkennt und zahlt, sodass es nicht mehr zur Einreichung des Mahnantrags kommt.
Es entsteht nur die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV, da der Anwalt keinen Antrag oder Schriftsatz eingereicht hat. Hinzu kommt allerdings eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV. Dass das Mahnverfahren noch nicht anhängig war, ist unerheblich (siehe § 13 Rdn 204).
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV |
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111,00 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV |
|
266,40 EUR |
|
(Wert: 3.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
397,40 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
75,51 EUR |
Gesamt |
|
472,91 EUR |
Rz. 38
Beispiel 15: Mahnverfahren, Besprechung mit dem Antragsgegner, die zur Vermeidung des Widerspruchs führt
Der Antragsteller hatte selbst einen Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR erwirkt. Anschließend wird der Anwalt beauftragt, der mit dem Gegner verhandelt und ihn davon überzeugt, keinen Widerspruch einzulegen, sondern anzuerkennen und zu zahlen.
Es entsteht nur die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV, da der Anwalt keinen Antrag oder Schriftsatz eingereicht hat. Hinzu kommt wiederum eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 und Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV.
Abzurechnen ist wie im vorherigen Beispiel 14.
Rz. 39
Das Gleiche gilt, wenn der Anwalt erst nach Einlegung des Widerspruchs beauftragt wird und dann die Rücknahme des Widerspruchs erreicht.
Beispiel 16: Mahnverfahren, Besprechung mit dem Antragsgegner, die zur Rücknahme des Widerspruchs führt
Der Antragsteller hatte selbst einen Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR erwirkt. Anschließend wird der Anwalt beauftragt, der mit dem Gegner verhandelt und ihn davon überzeugt, den bereits eingelegten Widerspruch zurückzunehmen und zu zahlen.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 14.
Rz. 40
Werden Besprechungen über weiter gehende Ansprüche geführt, ohne dass es zu einer Einigung kommt, entsteht die Terminsgebühr auch aus dem Mehrwert. Hinzu kommt auch eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV, wobei § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist.
Beispiel 17: Mahnverfahren, Besprechung mit dem Antragsgegner auch über weiter gehende Ansprüche (keine Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG)
Der Anwalt hatte einen Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR erwirkt. Anschließend verhandelt er mit dem Gegner unter Einbeziehung weiterer nicht anhängiger 2.000,00 EUR. Eine Einigung kommt nicht zustande.
Neben der 1,0-Verfahrensgebühr aus dem Wert des Mahnverfahrens (3.000,00 EUR) entsteht aus dem Mehrwert der 2.000,00 EUR eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV. Die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG greift nicht. Die Terminsgebühr entsteht aus dem Gesamtwert.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
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222,00 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV |
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83,00 EUR |
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(Wert: 2.000,00 EUR) |
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die Höchstgrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG, |
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1,0 aus 5.000,00 EUR (334,00 EUR), |
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ist nicht überschritten |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV |
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400,80 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 V... |