Rz. 114

Kommt die Einigung aufgrund einer Besprechung zustande, entstehen sowohl Einigungs- als auch Terminsgebühr.

 

Beispiel: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000 EUR. Anschließend führen die Anwälte telefonische Verhandlungen, die mit einer Einigung enden.

Neben der 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305 kommt sowohl eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 als auch eine Einigungsgebühr nach VV 1000 hinzu. Da das Mahnverfahren bereits zur Anhängigkeit führt, entsteht die Gebühr nur zu 1,0 (VV 1003).

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 10.000,00 EUR)
  614,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 10.000,00 EUR)
  736,80 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 10.000,00 EUR)
  614,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.984,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   377,11 EUR
Gesamt   2.361,91 EUR

Termins- und Einigungsgebühr können auch neben einer ermäßigten Gebühr nach VV 3305, 3306 entstehen.

 

Beispiel: Besprechung zur Vermeidung des Mahnverfahrens mit Einigung

Der Anwalt wird beauftragt, einen Mahnbescheid über 3.000 EUR zu beantragen. Bevor es zur Einreichung des Antrags kommt, findet eine Besprechung mit dem Gegner statt, die zu einer Einigung führt, so dass es nicht mehr zur Einreichung des Mahnantrags kommt.

Es entsteht nur die 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3305, 3306, da der Anwalt keinen Antrag oder Schriftsatz eingereicht hat.

Hinzu kommt eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3.3.2 i.V.m. VV 3104 und VV Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2. Dass das Mahnverfahren noch nicht anhängig war, ist unerheblich.[78]

Des Weiteren ist eine Einigungsgebühr nach VV 1000 entstanden, und zwar in Höhe von 1,5, da das Mahnverfahren noch nicht anhängig war.

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3305, 3306

(Wert: 3.000,00 EUR)
  111,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.2 i.V.m. VV 3104

(Wert: 3.000,00 EUR)
  266,40 EUR
3.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 3.000,00 EUR)
  333,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 730,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   138,77 EUR
Gesamt   869,17 EUR

Hat der Anwalt auch über weitergehende – im Mahnverfahren nicht anhängige – Ansprüche eine Einigung getroffen und darüber auch eine Besprechung i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 geführt, entsteht auch insoweit die Terminsgebühr nach VV 3104 (VV Vorb. 3.3.2.; VV Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2), also aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 FamGKG).

 

Beispiel: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über nicht anhängige Ansprüche

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000 EUR. Anschließend führen die Anwälte telefonische Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine nicht anhängige Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000 EUR.

Neben der 1,0-Verfahrensgebühr gemäß VV 3305 aus 10.000 EUR entsteht jetzt zusätzlich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3305, 3306 aus den weiteren 5.000 EUR, wobei insgesamt nach § 15 Abs. 3 nicht mehr berechnet werden darf als eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert in Höhe von 15.000 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).

Die 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) bemisst sich ebenfalls aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR.

Neben der 1,0-Einigungsgebühr aus VV 1000, 1003 aus dem Wert der anhängigen 10.000 EUR kommt jetzt noch eine 1,5-Einigungsgebühr aus VV 1000 aus dem Wert der nicht anhängigen 5.000 EUR hinzu. Zu beachten ist auch hier wieder § 15 Abs. 3, wonach nicht mehr als eine 1,5-Gebühr aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR anfallen darf.

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 10.000,00 EUR)
614,00 EUR  
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3305, 3306

(Wert: 5.000,00 EUR)
 167,00 EUR  
    781,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,0 aus 15.000,00 EUR   718,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 15.000,00 EUR)
  861,60 EUR
4.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 10.000,00 EUR)
614,00 EUR  
5.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 5.000,00 EUR)
 501,00 EUR  
    1.115,00 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als

1,5 aus 15.000,00 EUR
  1.077,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.676,60 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   508,55 EUR
Gesamt   3.185,15 EUR
 

Beispiel: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über anderweitig anhängige Ansprüche

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000 EUR. Anschließend führen die Anwälte telefonische Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet, die in einem anderen Verfahren erstinstanzlich anhängig ist. Es kommt wiederum zu einer Einigung über die gesamten 15.000 EUR.

Neben der 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305 aus 10.000 EUR entsteht wiederum zusätzlich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3306 aus den weiteren 5.000 EUR, da diese im Mahnverfahren nicht anhängig sind. Dass sie in einem anderen Verfahren anhängig sind, ist unerheblich. Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3.

Die 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) bemi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?