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Soweit der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids nur hinsichtlich der Kosten abgelehnt worden ist und der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag in Höhe von 200,00 EUR nicht übersteigt, kommt nur die Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) in Betracht.[9] Auch diese ist eine eigene Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG), die ebenfalls nach den Nrn. 3500 ff. VV zu vergüten ist.

[9] Zimmermann, § 699 ZPO Rn 8.

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