I. Überblick
Rz. 1
Die Gebühren für das Mahnverfahren sind in den Nrn. 3305 bis 3308 VV und Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV enthalten. Die Gebührentatbestände sind dabei für den Anwalt des Antragstellers und des Antragsgegners unterschiedlich geregelt.
Rz. 2
Diese Gebühren gelten nicht nur für das Mahnverfahren nach den §§ 688 ff. ZPO (einschließlich Familiensachen – § 113 Abs. 2 FamFG), sondern auch für das Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten in Arbeitssachen (§ 46a ArbGG) und auch in sozialgerichtlichen Mahnverfahren (§ 182a SGG).
Rz. 3
Soweit sich im Urkunden-, Scheck-, oder Wechsel-Mahnverfahren Besonderheiten ergeben, sei auf § 18 Rdn 28 ff. verwiesen.
Rz. 4
Neben den Gebühren der Nrn. 3305 bis 3308 VV gelten die Allgemeinen Gebühren nach Teil 1 VV, also insbesondere die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV und die Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV, sowie die Teminsgebühr nach Nr. 3104 VV (Vorbem. 3.3.2 VV).
Rz. 5
Darüber hinaus sind die sonstigen Gebühren nach Teil 3 VV anwendbar, soweit sie im Mahnverfahren anfallen können (Verfahrensgebühren für Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge oder auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren).
Rz. 6
Hinzu kommen Auslagen nach Teil 7 VV. Da das Mahnverfahren gem. § 17 Nr. 2 RVG gegenüber dem streitigen Verfahren eine besondere Angelegenheit darstellt, entsteht hier insbesondere auch eine eigene Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV, die auch erstattungsfähig und festsetzbar ist.
II. Vertretung des Antragstellers
1. Überblick
a) Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids
Rz. 7
Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV. Bei gemeinschaftlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, maximal um 2,0, also auf höchstens 3,0.
Rz. 8
Erledigt sich der Auftrag, bevor der Anwalt einen verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einreicht, entsteht die Gebühr nur zu 0,5 (Nr. 3306 VV), wobei sich auch diese Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber bei gemeinschaftlicher Beteiligung erhöht (Höchstgebühr: 2,5).
Rz. 9
Die Verfahrensgebühr entsteht auch dann, wenn die Parteien im Mahnverfahren nicht anhängige Gegenstände mit einbeziehen, etwa durch Verhandlungen oder eine Einigung. Eine entsprechende Ermäßigungsregelung wie in Nr. 3101 Nr. 2 VV fehlt zwar im Mahnverfahren; analog Nr. 3506 VV dürfte aber auch hier von einer Ermäßigung auf 0,5 auszugehen sein.
Rz. 10
Gem. Vorbem. 3.3.2 VV kann auch im Mahnverfahren eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstehen. Da es hier allerdings keine gerichtlichen Termine gibt, kann eine Terminsgebühr nur gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entstehen, also wenn der Anwalt eine Besprechung mit dem Gegner oder einem Dritten zur Erledigung oder Vermeidung des Mahnverfahrens oder zur Vermeidung des nachfolgenden streitigen Verfahrens führt. Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn im Mahnverfahren nicht anhängige Ansprüche in Verhandlungen einbezogen werden.
Rz. 11
Hinzu kommen kann des Weiteren eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV, und zwar sowohl bei der Einigung über anhängige als auch über nicht anhängige Ansprüche.
Rz. 12
Kommt es nach dem Mahnverfahren auf Widerspruch oder Einspruch hin zum nachfolgenden streitigen Verfahren, wird die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden streitigen Verfahrens (Nr. 3100 VV) angerechnet (Anm. zu Nr. 3305 VV).
Rz. 13
Auch eine im Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr (Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV) ist anzurechnen (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV).
Rz. 14
Die Anrechnung unterbleibt allerdings in beiden Fällen, wenn zwischen der Beendigung des Mahnverfahrens und dem Beginn des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).
b) Sofortige Beschwerde gegen den Nichterlass des Mahnbescheids
Rz. 15
Wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen, so findet dagegen nach § 691 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Dieses Beschwerdeverfahren ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine selbstständige Angelegenheit, in der der Anwalt die Gebühren nach den Nrn. 3500 ff. VV erhält.
c) Erinnerung gegen den Nichterlass des Mahnbescheids
Rz. 16
Wird der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aus anderen Gründen als denen des § 691 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen, ist die Erinnerung gegeben, die nach ...