Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 549
Die erste Stufe einer jeden Gesellschaft ist die Gründung. Kosten und Publizität können die Wahl einer Rechtsform durch die Familienmitglieder maßgeblich mitbestimmen.
Rz. 550
Die Gründung einer GbR ist nahezu kostenneutral. Formerfordernisse bestehen grds. nicht, allerdings erfordern die auf Ebene der Holding-Gesellschaft zu vereinbarenden Bindungen zwischen den Familienmitgliedern regelmäßig Fixierung in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Ein solcher ist auch im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung durch das Finanzamt notwendig. Ferner ist zu beachten, dass bei Beteiligung Minderjähriger an der Gesellschaft die Beteiligung von Ergänzungspflegern sowie eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein können. Eine Eintragung der GbR in das zum 1.1.2024 eingeführte Gesellschaftsregister (§ 707 BGB) ist nicht nötig, wenn die GbR als reine Innengesellschaft aufgesetzt wird und demgemäß kein Gesellschaftsvermögen bildet.
Fällt die Wahl aus haftungsrechtlichen Gründen auf eine KG, so fallen für deren registerrechtliche Eintragung geringe Kosten an. Bei GmbH und AG sind Kosten für die Satzungsbeurkundung durch den Notar sowie für das Handelsregisterverfahren einzuplanen. Ausgangspunkt bildet dafür der Geschäftswert (§ 36 GNotKG). Dieser errechnet sich auf der Grundlage der Einlagen aller Gesellschafter und ist bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen durch einen Maximalbetrag begrenzt (§ 107 Abs. 1 GNotKG).
Rz. 551
Die KG wird, wie auch die GmbH bzw. AG, beim zuständigen Registergericht geführt (§ 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 106 Abs. 1 HGB, § 7 Abs. 1 GmbHG, § 36 AktG). Die Eintragung hat die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger zur Folge (§ 10 HGB), woraus sich die Möglichkeit der Einsichtnahme zu Informationszwecken für jedermann ergibt (§ 9 Abs. 1 HGB). Im Unterschied zur Einsicht des Grundbuches (§ 12 Abs. 1 GBO) bedarf die Einsicht des Handelsregisters keines berechtigten Interesses. Dieses Kriterium kann die Wahl einer Rechtsform ohne Registerzwang begründen. Dennoch sollte beachtet werden, dass es zu einer kapitalmarktrechtlichen Publizität kommen kann (§§ 21 ff. WpHG). Daneben sind die allgemeinen geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten zum staatlichen Transparenzregister je nach Rechtsform zu beachten (§§ 18 ff. GwG).
Hinweis
Bei der GmbH & Co. KG sollte erst nach Eintragung der Komplementär-GmbH die KG zum Handelsregister angemeldet werden, um einer möglichen Differenzhaftung zu begegnen.
Rz. 552
Zur Gründung der Holding-Gesellschaft werden die Anteile an der (Haupt-)Gesellschaft auf die Holding-Gesellschaft übertragen. Die Übertragung der Anteile an der Hauptgesellschaft kann grds. formfrei erfolgen, die Übertragung von GmbH-Anteilen ist jedoch notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG). Durch die Übertragung (Einlage) verlieren die einzelnen Poolmitglieder die Verfügungsbefugnis über ihren (ursprünglichen) Anteil an der Hauptgesellschaft und erhalten im Austausch Anteile an der Holding-Gesellschaft, die nun selbst an der Hauptgesellschaft beteiligt ist und die Verwaltungs- und Vermögensrechte wahrnimmt. Die ursprünglichen Gesellschafter sind mittelbar durch die Holding-Gesellschaft "beteiligt".
Rz. 553
Werden die Anteile anlässlich der Gründung der Holding-Gesellschaft als Sacheinlage erbracht, so sind die strengen Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und AktG zu beachten. In der Praxis erfolgt die Einbringung meist in eine zu diesem Zwecke bereits gegründete Gesellschaft anlässlich einer Kapitalerhöhung oder im Wege einer quotalen "verdeckten Einlage", d.h. ohne Gewährung neuer Anteile an der Holding-Gesellschaft.
Rz. 554
Zu beachten ist ferner die Pflicht zur Aufstellung (§§ 238 Abs. 1 Satz 1, 242 Abs. 1, 6 Abs. 1 HGB i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG bzw. § 13 Abs. 3 GmbHG) und Offenlegung des Jahresabschlusses (aus HGB bzw. § 9 PublG i.V.m. § 325 HGB bzw. Gesellschaftsstatut), die einen weiteren ausschlaggebenden Punkt für die Rechtsformwahl der Familienmitglieder bilden kann. Auch die OHG und die KG fallen unter die handelsrechtliche Offenlegungspflicht, wenn an diesen (ggf. mittelbar) nicht mindestens eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist (§ 264a HGB i.V.m. § 325 HGB). Dies betrifft insb. die GmbH & Co. KG.
Zur (teilweisen) Vermeidung der Publizität kommen verschiedene Modelle in Betracht:
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Der volle gesetzliche (Publizitäts-)Zeitrahmen von 12 Monaten (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB) kann ausgeschöpft werden, um so ein nicht der aktuellen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsprechendes Bild des Unternehmens zu erstellen (sog. Verzögerungsmodell). |
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Bilanzpolitische Maßnahmen können die maßgeblichen Größenmerkmale (§ 267 HGB) beeinflussen, sodass eine Herabstufung des Unternehmens, verbunden mit einer vereinfachten Publizität (§§ 326, 327 HGB) und einem geringeren Umfang der Veröffentlichungspflichten (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB), erreicht werden kann (sog. Begrenzungsmodell). |
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Bestimmte Bereiche können auf ein weiteres Unt... |