Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 157
Beim Wettbewerbsverbot der Gesellschafter einer stillen Gesellschaft ist zwischen dem Wettbewerb des stillen Gesellschafters zur Hauptgesellschaft und dem Wettbewerb der Gesellschafter zur stillen Gesellschaft zu unterscheiden.
a) Wettbewerb zur Hauptgesellschaft
Rz. 158
Den stillen Gesellschafter trifft mangels gesetzlicher Regelung ggü. der Hauptgesellschaft kein Wettbewerbsverbot. Dies gilt jedenfalls für den typischen stillen Gesellschafter, da es bei Beachtung der beiderseitigen Interessen sachlich nicht gerechtfertigt sein kann, den stillen Gesellschafter lediglich aufgrund seiner Vermögenseinlage trotz fehlender Beteiligung an der Geschäftsführung einem Wettbewerbsverbot zu unterwerfen. Etwas anderes kann aber bei einem atypischen stillen Gesellschafter mit Geschäftsführungsbeteiligung gelten. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 117 HGB kann eine Verpflichtung des stillen Gesellschafters bestehen, sich eines den Gesellschaftszweck beeinträchtigenden Wettbewerbs zu enthalten. Für den stillen Gesellschafter gelten in diesem Fall vergleichbare Grundsätze wie für den Geschäftsinhaber.
Rz. 159
Darüber hinaus kann sich unter besonderen Umständen aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot ergeben, bspw. wenn der stille Gesellschafter über besondere Informationen über das Handelsgeschäft verfügt.
b) Wettbewerb zur stillen Gesellschaft
Rz. 160
Geschäftsinhaber und stiller Gesellschafter unterliegen auch ggü. der stillen Gesellschaft grds. keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die §§ 117 ff. HGB finden grds. keine Anwendung, da die stille Gesellschaft keinen nach außen gerichteten Geschäftszweck hat, der vor Wettbewerb durch die Gesellschafter geschützt werden müsste. Ausnahmsweise kann aber eine entsprechende Anwendung der §§ 117 ff. HGB in Betracht kommen, wenn die stille Gesellschaft dergestalt atypisch ausgestaltet ist, dass sie im Innenverhältnis einer Personenhandelsgesellschaft ähnelt.
Rz. 161
Zudem kann sich auch ggü. der stillen Gesellschaft ein Wettbewerbsverbot aus der jeweiligen Treuepflicht der Gesellschafter ergeben. Bspw. darf der Geschäftsinhaber aufgrund seiner Pflicht, das Handelsgeschäft für gemeinsame Rechnung zu führen und den gemeinsamen Zweck zu fördern, die stille Gesellschaft nicht dadurch schädigen, dass er Geschäftschancen, die nach dem Gesellschaftszweck im Handelsgeschäft zur realisieren wären, an sich zieht und auf eigene Rechnung abschließt.
Rz. 162
Auch für einen stillen Gesellschafter, dessen Beteiligung über eine bloße Vermögensbeteiligung hinausgeht, kann sich ein Wettbewerbsverbot ergeben. Insofern gelten die Ausführungen zum Wettbewerb zur Hauptgesellschaft entsprechend (vgl. oben Rdn 158).
Hinweis
Soll für den stillen Gesellschafter oder Geschäftsinhaber ein Wettbewerbsverbot gelten, empfiehlt sich eine genaue Festlegung im Gesellschaftsvertrag.