Rz. 339

Nach § 725 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine Unterbeteiligungsgesellschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie auf unbestimmte oder bestimmte Zeit eingegangen ist.[420] Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Unterbeteiligungsgesellschaft dem kündigenden Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Dies ist durch eine Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. In jedem Fall ist die fristlose Kündigung aber ultima ratio, die durch ein milderes, aber gleich wirksames Mittel verdrängt wird.

 

Rz. 340

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden, ebenso unzulässig ist eine unangemessene Erschwerung dieses Rechts.

 

Rz. 341

Beweispflichtig für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist stets der Kündigende. Was ein wichtiger Grund ist, kann bspw. im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. I.Ü. ist eine erschöpfende Kasuistik auch hier nicht möglich.

 

Beispiele

Grds. Störung des Vertrauensverhältnisses, Verletzung oder Unmöglichkeit einer Beitragspflicht, Verletzung von wesentlichen Geschäftsführungspflichten, wesentliche Änderung der Grundlagen oder der Rechtsform des Unternehmens, dauernde Unrentabilität, Einstellung des Geschäftsbetriebs oder Unterstellung der Hauptgesellschaft unter fremde Konzernleitungsmacht.[421]

 

Rz. 342

Ist ein wichtiger Grund nicht gegeben, kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung regelmäßig nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn der Wille des Kündigenden dies zulässt.[422]

 

Rz. 343

Wie bei einer ordentlichen Kündigung kann auch eine außerordentliche Kündigung zur Unzeit erfolgen. Auch hier ist eine solche Kündigung jedoch nicht unwirksam, sondern führt lediglich zu Schadensersatzansprüchen des anderen Gesellschafters (§ 725 Abs. 5 Satz 2 BGB).

[420] Röhricht/v. Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, § 234 Rn 49; Heymann/Horn, HGB, § 234 Rn 30; BGHZ 50, 316, 321.
[421] Vgl. MüKo-HGB/K. Schmidt, § 234 Rn 66 ff.
[422] MünchHdbGesR II/Polzer, § 91 Rn 13 (zur stillen Gesellschaft).

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