Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 593
Bei der Errichtung eines Pool-Vehikels spielen die steuerlichen Auswirkungen der Gestaltung eine wichtige Rolle. Steuerliche Implikationen können sich sowohl in Bezug auf das Ertrag- als auch auf das Erbschaftsteuerrecht ergeben, wobei den Stimmrechtspools in Form von Innengesellschaften eine erhebliche erbschaftsteuerliche Bedeutung zukommt.
1. Ertragsteuerrecht
Rz. 594
Die Gründung eines Stimmrechtspools in Form einer Innen-GbR ohne Gesellschaftsvermögen hat meist keine ertragsteuerlichen Auswirkungen. Die Gesellschafter der Familiengesellschaft bleiben selbst Inhaber der Anteile, die auf Ebene des Pools eingegangenen Bindungen berühren die Einkünfteerzielung durch diese Personen grds. nicht. Nicht abschließend geklärt ist allerdings, ob eine Stimmrechtsvereinbarung zum Verlust von Verlustvorträgen führen kann, soweit solche bei der Haupt(kapital)gesellschaft vorhanden sind (§ 8c Abs. 1 KStG).
Rz. 595
Sorgfältig zu prüfen und abzuwägen sind hingegen in jedem Fall die steuerlichen Folgen der Errichtung einer Familien-Holding-Gesellschaft mit eigenem Gesellschaftsvermögen, also unter Übertragung der Anteile der Hauptgesellschaft auf die Poolgesellschaft. Hier ergeben sich in Abhängigkeit von der gewählten Struktur erhebliche ertragsteuerliche Unterschiede.
Rz. 596
Personengesellschaften wie GbR und KG sind grds. steuerlich transparent, d.h. sie unterliegen selbst nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Gesellschafter der Personengesellschaft werden vielmehr im Grundsatz so behandelt, als hätten sie die von der Gesellschaft erwirtschafteten Einkünfte selbst erzielt. Eine Zurechnung der Einkünfte zu den Gesellschaftern erfolgt auf der Grundlage ihrer vermögensmäßigen Beteiligung bzw. einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung. Trotz der grundsätzlichen steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft werden Art und Höhe der Einkünfte allerdings stets zunächst auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt (vgl. §§ 179 Abs. 1, 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO). Anschließend werden die ermittelten Einkünfte unmittelbar den Gesellschaftern für deren Besteuerung zugerechnet ("einheitliche und gesonderte Gewinnermittlung"). Neuerdings (seit 1.1.2021) können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften jedoch auch zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren (§ 1a KStG); der Antrag zur Körperschaftsbesteuerung wird ertragsteuerlich als Formwechsel im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG behandelt (§ 1a Abs. 2 S. 1 KStG).
Rz. 597
Von wesentlicher Bedeutung für die Besteuerung der Einkünfte einer Personengesellschaft ist die Frage, ob die Gesellschaft als vermögensverwaltend (steuerliches Privatvermögen) oder als gewerblich (steuerliches Betriebsvermögen) qualifiziert. Vermögensverwaltende Personengesellschaften sind aus ertragsteuerlicher Sicht prinzipiell unbeachtlich. Die Gesellschafter werden so behandelt, als wären sie anteilig nach Bruchteilen am Gesellschaftsvermögen beteiligt (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zufließenden Dividenden der Hauptgesellschaft führen bei den Poolgesellschaftern somit anteilig zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), die der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge i.H.v. 25 % (zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer) unterliegen (§ 32d Abs. 1 EStG). Die Veräußerung von Anteilen durch eine solche Poolgesellschaft (oder die Veräußerung des Anteils an dieser selbst) kann zur Erzielung eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG durch einen Poolgesellschafter führen, wenn dieser bei durchgerechneter Betrachtung zu mindestens 1 % an der Hauptgesellschaft beteiligt ist (steuerpflichtig sind 60 % des Gewinns, sog. Teileinkünfteverfahren; vgl. §§ 3 Nr. 40 Satz 1 c), 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Anderenfalls unterliegt der Veräußerungsgewinn der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (§§ 20 Abs. 2, 32d Abs. 1 EStG), wenn die (mittelbare) Beteiligung nach dem 31.12.2008 erworben wurde. Vor diesem Zeitpunkt angeschaffte Beteiligungen können nach Ablauf eines Jahres seit Anschaffung grds. steuerfrei veräußert werden, sofern die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mindestens 1 % beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.d. bis 31.12.2008 geltenden Fassung i.V.m. § 52 Abs. 31 Satz 2 EStG).
Rz. 598
Gewerbliche Personengesellschaften sind grds. einkommensteuerrechtlich transparent. Die Gewinnanteile der Gesellschafter führen hier allerdings stets zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), wobei alle von der Gesellschaft erzielten Veräußerungsgewinne erfasst werden. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der gewerblichen Personengesellschaft selbst führt ebenfalls zu gewerblichen Einkünften (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Die den Gesellschaftern zugewiesenen Gewinnanteile sind von diesen mit ihren individuellen Einkommensteuersätzen zu versteuern; Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen nur zu 60 % der Besteuerung (sog. T...