Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 441
Das Innenverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber wird durch den Treuhandvertrag geregelt, der nicht nur die schuldrechtlichen Elemente von Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 662, 675 BGB) enthält, sondern darüber hinaus auch gewisse organisatorische gesellschaftsähnliche Elemente. Da das Gesetz keine treuhandspezifischen Regelungen enthält, sollte der Treuhandvertrag in jedem Fall Fragen der Organisation, des Gewinnbezugsrechts, des Verlustrisikos und der Vergütung des Treuhänders regeln.
1. Weisungsrechte des Treugebers
Rz. 442
Obwohl der Treuhänder im Außenverhältnis praktisch uneingeschränkt über das Treugut verfügen kann, ist er im Innenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrages verpflichtet, in Bezug auf das Treugut nur entsprechend den Weisungen des Treugebers (§ 665 BGB) und ansonsten in dessen Interesse zu handeln. Das Weisungsrecht des Treugebers findet jedoch in der Gesellschafterstellung des Treuhänders seine Grenzen. Da diesen als Gesellschafter ggü. seinen Mitgesellschaftern und der Gesellschaft eine Treuepflicht trifft, darf der Treuhänder keine Weisungen befolgen, die diesen ggü. treuwidrig sind.
Hinweis
Der Treuhänder darf keine Handlungen vornehmen, die der Treugeber als Gesellschafter auch nicht vornehmen dürfte.
Rz. 443
Auch hier zeigt sich wieder die charakteristische Doppelrolle des Treuhänders, bei der die Bindung als Gesellschafter stärker wiegt als die schuldrechtliche Treuhandvereinbarung.
Rz. 444
Handelt der Treuhänder weisungswidrig, ohne dazu durch eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gezwungen zu sein, sind seine Handlungen dennoch im Außenverhältnis wirksam.
Rz. 445
Der Treugeber kann die Ausübung der Gesellschafterrechte durch den Treuhänder weiter durch Stimmbindungsvereinbarung oder Stimmrechtsvollmacht beeinflussen (ausführlich o. Rdn 420 f.).
2. Herausgabeansprüche des Treugebers
Rz. 446
Mangels abweichender Vereinbarung im Treuhandvertrag ist der Treuhänder nach § 667 BGB verpflichtet, dem Treugeber alles herauszugeben, was er im Zusammenhang mit der Treuhand erlangt. Dies sind primär die von der Gesellschaft ausgeschütteten oder während der Dauer der Treuhand auf den Gesellschaftsanteil entfallenden Gewinne, die Verpflichtung umfasst aber auch alle sonstigen von der Gesellschaft gewährten Vorteile.
Hinweis
Um den Treugeber gegen treuwidrige Verfügungen des Treuhänders über den Gewinnanspruch abzusichern, wird im Treuhandvertrag häufig eine Vorausabtretung aller vermögensrechtlichen Ansprüche des Treuhänders gegen die Gesellschaft vereinbart.
Rz. 447
Eine solche Vorausabtretung führt allerdings nicht zu einer Mitwirkungsbefugnis des Treugebers bei Feststellung des Gewinns oder Aufstellung des Jahresabschlusses.
3. Aufwendungsersatz-, Freistellungs- und Vergütungsansprüche des Treuhänders
Rz. 448
Bei der Verwaltungstreuhand steht dem Treuhänder mangels abweichender Vereinbarung gegen den Treugeber ein Anspruch auf Vorschuss und auf Ersatz aller Aufwendungen nach §§ 669, 670 BGB zu, die ihm i.R.d. Verwaltung des Gesellschaftsanteils entstehen. Dies bedeutet insb., dass der Treuhänder nach §§ 675, 670 BGB vom Treugeber Befreiung von sämtlichen Verbindlichkeiten verlangen kann, die er als Gesellschafter i.R.d. Treuhandverhältnisses eingegangen ist. Umfasst ist darüber hinaus auch die Befreiung des Treuhänders von Haftungsrisiken durch Freistellung seitens des Treugebers. Als Gesellschafter ist der Treuhänder allerdings verpflichtet, soweit möglich, vorrangig die Gesellschaft (z.B. nach § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 716 BGB) oder seine Mitgesellschafter (z.B. nach § 426 BGB) in Regress zu nehmen.
Hinweis
Zwischen den Parteien kann auch vereinbart werden, dass der Treugeber den Treuhänder durch Stellung von Sicherheiten, bspw. Bürgschaft, gegen eventuelle Haftungsrisiken absichert.
Rz. 449
Selbstverständlich ist es auch zulässig, Aufwendungsersatz- und Freistellungsansprüche des Treuhänders vertraglich auszuschließen. Die Grenze hierfür ist § 138 BGB. In der Lit. wird deshalb angenommen, dass ein vollständiger Ausschluss der Aufwendungsersatz- und Freistellungsansprüche des Treuhänders außer bei der eigennützigen Treuhand nur dann zulässig ist, wenn dieser mit einer dem Risiko angemessenen Treuhandvergütung, auch z.B. durch angemessene Gewinnbeteiligung, einhergeht.
Rz. 450
Bei der Verwaltungstreuhand wird darüber hinaus regelmäßig eine Vergütung des Treuhänders für seine Treuhandtätigkeit vereinbart. Zwingend ist dies allerdings nicht. Die Art der Vergütung des Treuhänder...