(Anm.: Hier ist ggf. eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags notwendig.)
Gesellschaftsvertrag
einer
typischen stillen Gesellschaft
zwischen
_________________________
– nachfolgend der "Inhaber" –
und
_________________________
– nachfolgend der "stille Gesellschafter" –
§ 1 Gegenstand
(1) Gegenstand des Unternehmens des Inhabers ist _________________________
(2) An diesem Handelsgeschäft des Inhabers beteiligt sich der stille Gesellschafter als typisch stiller Gesellschafter gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Der stille Gesellschafter ist am Vermögen und insb. den offenen und stillen Reserven und einem Geschäftswert des Handelsgeschäfts des Inhabers nicht beteiligt.
§ 2 Einlage
(1) Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage an den Inhaber in Geld in Höhe von _________________________ EUR zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen des Handelsgeschäfts des Inhabers.
(2) Die Einlage ist wie folgt zur Zahlung fällig:
▪ |
_________________________EUR bis spätestens _________________________ |
▪ |
_________________________EUR bis spätestens _________________________ |
§ 3 Konten des stillen Gesellschafters
(1) Die Einlage des stillen Gesellschafters wird auf einem Einlagekonto gebucht. Dieses Konto ist fest und unverzinslich.
(2) Auf dem Verrechnungskonto des stillen Gesellschafters werden seine Gewinne sowie Entnahmen und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen dem Inhaber und dem stillen Gesellschafter gebucht. Das Konto ist unverzinslich.
§ 4 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung steht allein dem Inhaber zu, der die Geschäftsführung unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung von Gesetz, Gesellschaftsvertrag des Inhabers und den Bestimmungen dieses Vertrages ausübt.
(2) Die folgenden Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen allerdings der Zustimmung des stillen Gesellschafters nach Maßgabe von Abs. 4:
1. |
die vollständige oder wesentliche Einstellung des Geschäftsbetriebs oder |
2. |
die vollständige oder wesentliche Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens. |
(3) Die Aufnahme weiterer – auch typischer oder atypischer stiller – Gesellschafter bedarf nicht der Zustimmung des stillen Gesellschafters.
(4) Beabsichtigt der Inhaber die Vornahme einer der in § 4 Abs. 2 genannten zustimmungspflichtigen Maßnahmen, so hat er dies dem stillen Gesellschafter schriftlich mitzuteilen und ihn zur Erteilung der Zustimmung aufzufordern. Erklärt der stille Gesellschafter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung gegenüber dem Inhaber seine Ablehnung, so gilt die Zustimmung als erteilt.
§ 5 Geschäftsjahr, Jahresabschluss
(1) Das Geschäftsjahr der stillen Gesellschaft entspricht dem des Inhabers.
(2) Der Inhaber hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres seinen Jahresabschluss zu erstellen und dem stillen Gesellschafter in Kopie zu übermitteln. Einwände gegen den Jahresabschluss kann der stille Gesellschafter innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Jahresabschlusses geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Jahresabschluss als genehmigt.
(3) Der Jahresabschluss des Inhabers ist nach den handelsrechtlichen Vorschriften, insb. den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 243 Abs. 1 HGB) aufzustellen.
(4) Werden Jahresabschlüsse des Inhabers, z.B. aufgrund steuerlicher Außenprüfung, bestandskräftig geändert, so sind die Auswirkungen der geänderten Ansätze auf die Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters, ggf. über die betroffenen Geschäftsjahre, zu saldieren. Soweit sich hierbei per Saldo eine Ergebnisauswirkung zugunsten oder zulasten des stillen Gesellschafters ergibt, ist diese entsprechend bei der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen. Änderungen von Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre, in denen der stille Gesellschafter nicht, auch nicht zeitweise beteiligt war, sind für die Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters nicht zu berücksichtigen; im Falle der zeitweisen Beteiligung des stillen Gesellschafters während eines Geschäftsjahres erfolgt eine zeitanteilige Berücksichtigung.
§ 6 Gewinn- und Verlustbeteiligung
(1) Für die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ist von dem nach § 5 Abs. 3 erstellten handelsrechtlichen Jahresabschluss und dem darin ausgewiesenen Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag des Inhabers auszugehen und zwar vor Berücksichtigung des auf den stillen Gesellschafter – und ggf. auf weitere typische oder atypische stille Gesellschafter – entfallenden Gewinnanteils und vor Berücksichtigung der Ertragsteuern. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie Erträge oder Verluste aus der Veräußerung von Anlagevermögen, das vor Beginn dieser stillen Gesellschaft nach § 11 Abs. 1 angeschafft wurde, werden bei der Berechnung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags nicht berücksichtigt; der handelsrechtliche Jahres...